Berlin-Brandenburg: 7. Medienänderungsstaatsvertrag unterschrieben

Am 6. Juni 2023 hat nach dem Brandenburger Ministerpräsidenten auch der Regierende Bürgermeister Berlins den 7. Medienänderungsstaatsvertrag Berlin-Brandenburg unterzeichnet. Der Gesetzesentwurf vollzieht vor allem eine (redaktionelle) Angleichung an den Medienstaatsvertrag (MStV), geht aber in einigen Punkten über den MStV hinaus. Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es ein paar inhaltliche und redaktionelle Änderungen.

In beiden Landesparlamenten beginnt nun der Ratifizierungsprozess. In Berlin fand die erste Lesung bereits am 15. Juni statt, in Brandenburg wird die erste Lesung im Plenum am 21. Juni erfolgen. Im Vergleich zum Referentenentwurf gab es ein paar inhaltliche und redaktionelle Änderungen.

 

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf vom 30. Juni 2022 sind:

– § 32 Abs. 2 7. MÄndStVBB (Zuweisung drahtloser Übertragungskapazitäten): Es wurde ergänzt, dass die Zuweisung von Übertragungskapazitäten zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen eine Zulassung als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraussetzt.

– § 62 Abs. 3 7. MÄndStVBB (Übergangsbestimmungen): Es wird explizit festgeschrieben, dass bestehende Zulassungen und Zuweisungen von den Änderungen im MStVBB unberührt bleiben.

– § 46 Abs. 2 7. MÄndStVBB (Barrierefreiheit): Mit dem Verweis auf § 7 Abs. 1 MStV wurde geändert, dass die Barrierefreiheitspflichten, die im MStV nur für bundesweites Fernsehen bzw. fernsehähnliche Telemedien (u. a. die Berichtspflicht) nicht für Audio-/Radioanbieter des MStVBB gelten.

– § 27 Abs. 3 S. 2 7. MÄndStVBB (Zulassung für staatliche Kulturbetriebe): Die Zulassungsausnahme für „staatliche Stellen“ wurde auf „staatliche Kulturbetriebe“ eingegrenzt.

– § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 7. MÄndStVBB (Zulassungsfreiheit): Bezüglich der Zulassungsfreiheit gibt es einen direkten Verweis auf die Regelungen des MStV und die Satzung der Medienanstalten. Die Summe der gleichzeitigen Nutzer wird von 10.000 auf 20.000 angehoben und somit an den § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MStV angepasst.

– § 1 Abs. 1 Nr. 2 7. MÄndStVBB (Anwendungsbereich): Klarstellung, dass Medienplattformen und Benutzeroberflächen nicht Veranstalter von Rundfunk sind. Die „öffentlichen Telemedien“-Anbieter werden ergänzt. (siehe auch § 27 Abs. 3 S. 2 7. MÄndStVBB)

– In § 2 7. MÄndStVBB (Definition Regionalprogramm) ist der Zusatz „inhaltlich“ in Zusammenhang mit „Verbreitung“ gestrichen worden. Aber laut Begründung wird weiter auf die inhaltliche Ausrichtung abgestellt.

– § 51 Abs. 1 7. MÄndStVBB (Aufzeichnungspflichten): Die Konkretisierung, dass auch bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Filmes übermittelt werden, die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren sind, wurde gestrichen.

– § 8 Abs. 1 S. 1 7. MÄndStVBB (Aufgaben der Medienanstalt): Die MABB ist künftig auch Aufsichtsinstanz nach dem Telemediengesetz (§§ 2b, 10a und 10b TMG).

– § 58 Abs. 1 S. 2 7. MÄndStVBB (Aufsichtsmaßnahmen): Die Befugnis der MABB, Beanstandung mit einer Anordnung zur Behebung oder Unterlassung zu verbinden, wurde gestrichen.

– § 14 Abs. 2 7. MÄndStVBB (Aufgaben MABB-Direktor:in): Die Streichung der Mitwirkung des Medienrates bei Personalentscheidungen wurde rückgängig gemacht. Der Medienrat kann künftig bei der Besetzung von Abteilungsleiter:innen und der Leitung des Offenen Kanals mitbestimmen.

– § 16 Abs. 2 S. 2 7. MÄndStVBB (Haushalts- und Wirtschaftsführung der MABB): Es wurde ergänzt, dass nicht nur der MABB-Haushaltsplan die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen muss, sondern auch die Haushalts- und Wirtschaftsführung der MABB selbst.

– § 42 Abs. 3, 7 7. MÄndStVBB (Offene Kanäle, Option des Zweckbetriebes): In der Begründung wird erläutert, dass dem Offenen Kanal der MABB eine „Anschlussverwertung der mit Ressourcen von ALEX Berlin produzierten Inhalte auf kommerziellen Plattformen wie YouTube oder Facebook ermöglicht“ werden soll.

Artikel teilen

Seite Drucken

Ansprechpartner:in
Tim Steinhauer

Senior Referent Medienverantwortung & Programm

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 199

Lesen Sie jetzt
Politik & Recht
Koalitionsvertrag Berlin: Dauerhafter Erhalt der Rundfunk- und Kulturfrequenzen & Anreizmodell in der Filmförderung
„Berlin ist Film-, Serien- und Kinostandort Nummer Eins in Deutschland“ heißt es zu Anfang des Kapitels ‚Kultur und Medien‘ im 135-Seiten starken Berliner Koalitionsvertrag („Das Beste für Berlin“), den CDU und SPD diese Woche vorgestellt haben.
VAU+
Duales Mediensystem
Verbändeanhörung Medienänderungsstaatsvertrag Berlin-Brandenburg und rbb-Änderungsstaatsvertrag gestartet
07.07.2022 - Die Staatskanzlei Brandenburg und die Senatskanzlei haben eine Verbändeanhörung zum 7. Medienänderungsstaatsvertrag Berlin-Brandenburg und zum 2. rbb-Änderungsstaatsvertrag gestartet. Die Verbändeanhörung läuft bis zum 2. September 2022.
Politik & Recht
Architekturmotiv_Zwei Fundamente bilden einen Kreis
Duales Mediensystem
Das duale Mediensystem besteht aus zwei starken Säulen, die eng miteinander vernetzt sind: Den privaten Medienunternehmen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ÖRR).
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner

VAU+

Diese Seite ist exklusiv für
unsere Mitglieder

Bitte loggen Sie sich ein oder erstellen Sie ein Nutzerkonto.