VAUNET fordert Nachbesserungen der Werbebestimmungen in geplanter Glücksspielregulierung der Länder

Berlin, 19. Februar 2020 - Der VAUNET hat anlässlich der heutigen Anhörung der Länder zum Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages eine Überarbeitung der Werbebestimmungen gefordert.

Der VAUNET begrüßt grundsätzlich die weitgehenden Liberalisierungsansätze des neuen Staatsvertrags, der auf der Konferenz der Regierungschef:innen der Länder am 5. März 2020 beschlossen werden soll. Gleichzeitig warnt er aber davor, dass die vorgesehenen Werbebegrenzungen und Eingriffe in die Produkte der Anbieter das Ziel des Staatsvertrags, die Kanalisierung hin zu legalem Glücksspiel, konterkarieren und die Möglichkeit der Bewerbung durch private Medienunternehmen unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

Werbeeinschränkungen begrenzen unverhältnismäßig Bewerbungsmöglichkeiten durch den privaten Rundfunk

Dr. Matthias Kirschenhofer, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im VAUNET und Vorstand der Sport1 Medien AG: „Werbung ist die Finanzierungsgrundlage für private Rundfunkanbieter und ein Instrument, das im Glücksspielmarkt hin zu legalen Spielen steuert, dem Regulierungsziel der Länder. Der Glücksspielstaatsvertrag bietet die Chance für die privaten Rundfunkanbieter, neue Werbeerlöse zu generieren. Die geplanten Werbeeinschränkungen tragen der wirtschaftlichen Entwicklung der Medienunternehmen im Verhältnis zu anderen Mediengattungen nicht ausreichend Rechnung. Sie gehen schließlich zu Lasten von Investitionen in attraktive Inhalte. Wir appellieren daher an die Länder, hier noch einmal nachzubessern.“

Der VAUNET kritisiert insbesondere die Bestimmungen, nach der Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele zwischen 6:00 und 21:00 Uhr im Rundfunk und Internet nicht möglich sein soll. Zudem soll Werbung für Sportwetten unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf das jeweilige Sportereignis grundsätzlich verboten sein. Diese Einschränkungen benachteiligen Sender im Wettbewerb mit anderen Werbeträgern, für die diese Limitierung nicht gilt. Radio- und Fernsehsender sind sich dahingehend ihrer gelebten Verantwortung aus dem Rundfunkstaatsvertrag vollständig bewusst. Gerade in einem regulierten Senderumfeld sollte die Bewerbung eines regulierten Glücksspiels nicht verboten werden. Zeitliche Grenzen für die Werberegulierung im Internet hat es in vergleichbarer Form noch nicht gegeben. Darüber hinaus soll eine Verbindung von Live-Zwischenständen von Sportereignissen mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis unzulässig sein. Live-Ticker sind jedoch ein fester redaktioneller Bestandteil der Onlineangebote aller Medienhäuser. Eine derartige Regelung käme in der Realität einem Verbot von Werbung für Sportwetten auf Medien- und Nachrichtenportalen gleich.

Die Regelungen sind nach Ansicht des VAUNET nicht geeignet, Spielwillige effektiv auf kontrollierte und geschützte Angebote zu leiten. Damit legale Anbieter sich gegen illegale Angebote durchsetzen können, müssen sie in der Lage sein, konkurrenzfähige Angebote anzubieten und diese adäquat zu bewerben.

Ansprechpartner:in
Hartmut Schultz

Pressesprecher

Tel. 0049 170 4332 832

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