VAUNET fordert einen neuen Ansatz für Novelle des Jugendschutzgesetzes

Berlin, 5. März 2020 - Der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgelegte Entwurf zur Novellierung des Jugendschutzgesetzes erfüllt nach Überzeugung des VAUNET nicht die Anforderungen an einen konvergenten Jugendmedienschutz. Der Verband appelliert, den Entwurf in seiner aktuellen Fassung nicht zu verabschieden.

  • Gesetzesentwurf wird digitaler Angebots- und Lebenswelt nicht gerecht
  • Analoge Regulierungsmechanismen können nicht 1:1 auf das Internet übertragen werden
  • VAUNET bietet Mitarbeit bei den Bund-Länder-Beratungen unter Einbeziehung von Jugendschutzeinrichtungen an

Die heutige, von Konvergenz und Geschwindigkeit geprägte Medienwelt benötigt moderne und flexible Instrumente. Das gelte sowohl für die Altersbewertung von Inhalten als auch die Schutzmechanismen für Kinder und Jugendliche. Eine direkte Übertragung alter Regulierungsmodelle für physische Trägermedien aus der analogen Zeit auf die differenzierte Landschaft der Onlinemedien wird dem nicht gerecht.

Doppelstrukturen durch ein weiteres Regelwerk für den Bereich der Onlinemedien neben dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und der Aufbau einer neuen Bundesbehörde, der es angesichts der bestehenden und funktionierenden Aufsichtsinstitutionen nicht bedarf, erhöhen das Niveau des Jugendschutzes nicht.

Annette Kümmel, stellvertretende Vorstandsvorsitzende und Vorsitzende des Fachbereiches Fernsehen und Multimedia des VAUNET: „Das Ziel, den Jugendschutz zu modernisieren und konvergent weiterzuentwickeln, ist mit dem aktuellen Entwurf verfehlt. Jugendschutz liegt im ureigenen Interesse der Medienunternehmen, nur mit Vertrauen ist die Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg gegeben. Die vorgesehene Kennzeichnungspflicht wäre eine Absage an die erfolgreich praktizierte, staatsferne Anbieterverantwortung. Wir fordern Bund und Länder daher auf, die Bund-Länder-Gespräche für eine konvergente Regelung fortzusetzen und Vertreter der Wirtschaft ebenso wie Jugendschutzeinrichtungen einzubeziehen.“ Dabei müsse auch auf die Einheitlichkeit der Begrifflichkeiten in Bund- und Länderrecht geachtet und damit der funktionierende Jugendschutz in Mediatheken der privaten TV-Sender gestärkt werden.

Mit dem Ansatz, Onlineanbietern von Medieninhalten nicht beeinflussbare Kommunikationsrisiken für Jugendliche aus dem Umfeld ihrer Angebote (z. B. Chatrooms) zuzurechnen, vermengt das Bundesministerium unterschiedliche Themen.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sieht der VAUNET zudem darin, dass bestimmte Regelungen nur für gewinnorientierte Anbieter gelten sollen. Die Gefährdung, die von einem Film ausgehen kann, bleibt gleich, egal ob der Film von einem kommerziellen oder nicht gewinnorientierten Unternehmen angeboten wird.

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