29.06.2023 - Das Saarländische Mediengesetz (SMG) wird in zwei Gesetze aufgeteilt. Der VAUNET hat zu den Entwürfen des Saarländischen Mediengesetzes sowie des Gesetzes über den Saarländischen Rundfunk Stellung genommen.
Der VAUNET hat zu beiden Entwürfen Stellung genommen. Die Gesetzesentwürfe enthalten einige – aus VAUNET-Sicht kritisch zu hinterfragende – „innovative“ und komplexe Ansätze,
wie z. B. die systematik-fremde Übernahme der Public-Value-Auffindbarkeitskriterien aus dem MStV. Zugelassene Programme sollen künftig detaillierter über Programm- und Sendeveränderungen berichten, während die LMS diesbezüglich mehr Eingriffsrechte erhalten soll. Zudem wird erstmals versucht, „künstliche Intelligenz” als Rechtsbegriff ins Medienrecht einzuführen.
Der Auftrag der LMS und die Struktur der Medienversammlung sowie das Wahlverfahren für das LMS-Direktorium werden geändert. Beim SR kommt es zu Änderungen bei der Struktur der Gremien und desr Sendermanagements. Die Regelungen für den Saarländischen Rundfunk sollen in ein eigenständiges Gesetz überführt werden (SR-G), während sich das SMG auf die Angleichungen an den Medienstaatsvertrag (MStV) sowie den 3. und 4. Medienänderungsstaatsvertrag (MÄndStV) konzentriert. Beide Entwürfe sind unter dem Titel „Gesetz zur Stärkung des Medienstandortes Saarland“ zusammengefasst.
Der VAUNET sieht die zulassungsbezogenen Vorgaben im SMG kritisch – insbesondere im Bereich der Beteiligungsregelungen sowie bei Programm- und Produktionsänderungen. Außerdem gehen die geplanten vielfaltssichernden Maßnahmen über die medienstaatsvertraglichen Bestimmungen hinaus und stellen somit höhere Anforderungen an die nach Landesrecht zugelassenen Rundfunkveranstalter. Zudem werden die „Public-Value“-Auffindbarkeitskriterien des Medienstaatsvertrags (MStV) übernommen, die bei der Überprüfung der Auswirkungen auf die Angebots- und Anbietervielfalt zusätzlich herangezogen werden sollen. Die vorgeschlagenen Änderungen sind jedoch aus Sicht des VAUNET nicht mit dem Regelungszweck und der Systematik des MStV zur besonderen Auffindbarkeit kompatibel.
Im Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass zukünftig private Rundfunkanbieter, denen Übertragungskapazitäten zur Nutzung zugewiesen werden, die Kosten zur Ermittlung dieser Kapazitäten zusätzlich zu den Verwaltungsgebühren übernehmen sollen. Der VAUNET lehnt eine solche Kostentragungspflicht jedoch ab, da es sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe der Landesmedienanstalt Saarland handelt.
Der VAUNET beurteilt es als positiv, dass sich der Landesgesetzgeber des Saarlands um die regulatorische Einbeziehung von „künstlicher Intelligenz“ als Kriterium der Medienregulierung bemüht. Allerdings sollten die Länder nicht im Alleingang einzelne landesrechtliche Regelungen erlassen, bevor sie sich nicht länderübergreifend mit der Thematik auseinandergesetzt haben.
Der VAUNET schlägt außerdem vor, die Förderregelungen für journalistische Inhalte diskriminierungsfrei auf alle im Saarland tätigen Angebote aus dem Bereich Rundfunk und rundfunkähnlicher Telemedien auszuweiten.
Saarländisches Rundfunkgesetz: Entkommerzialisierung des ÖRR sollte oberstes Ziel sein
Mit Blick auf den Entwurf zum SR-Gesetz plädiert der VAUNET für eine deutliche Reduzierung von Werbung und Sponsoring in den Angeboten der Rundfunkanstalten (im Radio nach dem „NDR-Modell“ / im TV ein vollständiges Werbe- und Sponsoringverbot) sowie für eine Beibehaltung des Online-Werbeverbots. Insbesondere die Umsetzung des NDR-Modells beim SR-Hörfunk wäre ein erster zielführender Anfang zur Entkommerzialisierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, s. aktuelle Positionsbestimmung „Privatradio 2023 – Neustart im dualen System“.
Darüber hinaus spricht sich der VAUNET dafür aus, dass der saarländische Gesetzgeber die Gelegenheit nutzt, in Bezug auf die Ausgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks für den Sportrechteerwerb mehr Transparenz einzufordern oder zumindest auf die Erfüllung der Selbstverpflichtungen für Transparenz in diesem Bereich hinzuweisen, denn überhöhte Ausgaben können eine Auftragsverletzung darstellenDer VAUNET begrüßt zwar, dass der saarländische Gesetzgeber neben dem 3. Medienänderungsstaatsvertrag (MÄndStV) auch bereits den 4. MÄndStV implementiert und auf diese Weise mehr Transparenz und Kontrolle der Rundfunkanstalten ermöglicht. Jedoch sollten aus Sicht des VAUNET die neuen Transparenzbestimmungen nicht nur für die Rundfunkanstalten gelten, sondern im gleichen Maße auch für deren kommerzielle Tochterunternehmen.
Mit der Umsetzung des 3. MÄndStV in das Saarländische Rundfunkgesetz wird aus Sicht des VAUNET die Chance verpasst, den Auftrag des SR konkreter zu fassen. Insbesondere die Anzahl der SR-Hörfunkwellen sowie der Umfang des Telemedienangebotes sollten hier klar definiert werden.