TTDSG: VAUNET-Stellungnahme zur Orientierungshilfe Telemedien der Datenschutzkonferenz

23.03.2022 - Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 20. Dezember 2021 ihre überarbeitete Orientierungshilfe zu endgerätebezogenen Verarbeitungen bei Telemedien (OH DSK TM) veröffentlicht. Sie soll Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des TTDSG bieten, das am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens der DSK hat der VAUNET zur neuen Fassung der Orientierungshilfe Stellung genommen.

Das TTDSG regelt u. a. den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endgeräten und hat somit praxisrelevante Auswirkungen auf den Einsatz und die Ausgestaltung von Cookies. Betreiber:innen von Telemediendiensten wie Webseiten, Apps oder Smart-Home-Anwendungen müssen sicherstellen, dass die Verwendung und Ausgestaltung von Cookies – insbesondere Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung – den Anforderungen des TTDSG und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen. Die neuen Vorschriften des TTDSG setzen im Bereich der Cookie-Regelungen nach über zehnjähriger Verspätung die Vorgaben aus der europäischen ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht um.

Schwerpunkte der VAUNET-Stellungnahme

Aus Sicht des VAUNET bedürfen einige Aspekte im Konsultationsentwurf der Orientierungshilfe noch weitere Nachbesserungen bzw. Klarstellung. Dazu zählen:

  1. die Auslegungskompetenz der in der DSK zusammengeschlossenen Aufsichtsbehörden,
  2. die Ausgestaltung einer DSGVO-konformen Einwilligungserteilung und -verweigerung,
  3. die Notwendigkeit des Ausgleichs zwischen zivilrechtlichem Verbraucher- und Privatsphärenschutz für vernetzte Einrichtungen sowie
  4. die Möglichkeit, das „berechtigte Interesse“ als Rechtsgrundlage im Rahmen des Tracking heranzuziehen

Beschlusskompetenz der in der DSK zusammengeschlossenen Aufsichtsbehörden

Die Orientierungshilfe wird als Richtlinie für Telemedienanbieter verstanden, die bundesweit eine einheitliche und gleichmäßige Entscheidungspraxis bei der Anwendung und Umsetzung der Regeln des neuen Cookie-Rechts in der Praxis (insb. des § 25 TTDSG) sicherstellt. Aus Sicht des VAUNET besteht jedoch Klärungsbedarf, ob die an dem Beschluss beteiligten Aufsichtsbehörden der Länder tatsächlich zuständig für den Vollzug des TTDSG sind.

So fordert auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) in seiner Stellungnahme eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung. Dem schließt sich der VAUNET an und bittet in seiner Stellungnahme darum, die OH DSK TM um einen klarstellenden Abschnitt zu ergänzen, in dem die sachliche Zuständigkeit der beschlussfassenden Aufsichtsbehörden für den Vollzug des § 25 TTDSG transparent dargelegt wird.

DSGVO-konforme Einwilligung: „Akzeptieren“- und „Ablehnen“-Button

In seinem Positionspapier weist der VAUNET darauf hin, dass Anbieter von Telemediendiensten berechtigterweise verlangen können, dass sich die Nutzer:innen ihrer Informations-, Unterhaltungs- und Bildungsinhalte mit den Einwilligungsoptionen angemessen und ernsthaft auseinandersetzen. Laut der DSGVO darf der Einwilligungsdialog dabei frei gestaltet sein, vorausgesetzt die informierte, freiwillige und eindeutig bestätigte Einwilligung ist gewährleistet.

Der VAUNET fordert daher, dass die Orientierungshilfe von Eingriffen in den Einwilligungsdialog zwischen den Anbietern von Telemediendiensten und ihren Nutzer:innen absieht, und lehnt die von der DSK geforderte „Aufwandsgleichheit“ in Bezug auf die zustimmenden und ablehnenden Buttons auf der ersten Dialogebene ab. In diesem Zusammenhang weist der VAUNET darauf hin, dass die Forderung nach einem „Alles annehmen“- und „Alles ablehnen“-Button auf der ersten Dialogebene unionsrechtswidrig sei.

Notwendigkeit des Ausgleichs zwischen zivilrechtlichem Verbraucher- und Privatsphärenschutz für vernetzte Einrichtungen

Mit Blick auf den Einsatz personalisierter Werbung und den damit verbundenen datenschutzrechtlichen Fragen, insbesondere im Online-Bereich, beabsichtigt die Orientierungshilfe bestehende Unklarheiten aufzulösen. Dabei bleiben jedoch die neuen zivilrechtlichen Regelungen über die Bereitstellung digitaler Produkte im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) aus Sicht des VAUNET unberücksichtigt. Die im TTDSG formulierten gesetzlichen Zugriffsbefugnisse für die Erbringung eines Telemediendienstes müssen mit den Regelungen im BGB in Einklang gebracht werden.

In seiner Stellungnahme fordert der VAUNET u. a. eine praktikable Unterscheidung von den begrifflich in der Orientierungshilfe neu eingeführten „Basis- und Zusatzdiensten“ in die Orientierungshilfe aufzunehmen. Aus Sicht des VAUNET ist die Betrachtung von aufgegliederten Einzelfunktionen für den Privatsphärenschutz von Endeinrichtungen kontraproduktiv.

Möglichkeit, „berechtigtes Interesse“ als Rechtsgrundlage im Rahmen des Tracking heranzuziehen

Der in der Orientierungshilfe vermittelten Einschätzung, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen des Tracking nicht auf die Rechtsgrundlage des „berechtigten Interesses“ gestützt werden kann, tritt der VAUNET entgegen. Wenngleich lediglich pauschale Erklärungen in Datenschutzerklärungen, dass die Datenverarbeitung gemäß der DSGVO (Art. 6 Abs. 1 lit. f) zulässig sei, tatsächlich nicht ausreichend sind, muss aus Sicht des VAUNET auch das berechtigte Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO weiterhin als wichtige und gleichwertige Rechtsgrundlage im Sinne der DSGVO herangezogen werden können.

Ansprechpartner:in
Dr. Christina Oelke

Stellvertretende Justiziarin

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 111

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