26.11.2020 - Der Regierungsentwurf zur 10. GWB-Novelle wurde am 25. November 2020 im Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Bundestages beraten und mit Experten erörtert. Neben dem vieldiskutierten § 19 a GWB-E, der auf Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung abzielt, wurde auch die (erneute) Forderung seitens der öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Länder nach einer Ausnahme vom Kartellverbot für Kooperationen öffentlich-rechtlicher Anstalten im Ausschuss adressiert.
Am 6. November 2020 hatte der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben, die – wie schon im Rahmen der 9. GWB-Novelle – u. a. die Implementierung eine Ausnahme vom Kartellverbot für Medienkooperationen der beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Anstalten empfiehlt. Gestützt wird die Forderung der Ausnahme vom Kartellverbot der öffentlich-rechtlichen Anstalten allein auf eine vermeintliche „Hebung von Wirtschaftlichkeitspotentialen“ zur Schaffung eines „möglichst effizienten Rahmens für die Ausweitung der Kooperationen“. Wettbewerbsrechtliche Aspekte und begründete Probleme bei der Durchführung von Kooperationen der öffentlich-rechtlichen Anstalten werden jedoch nicht herangezogen. Die Stellungnahme des Bundesrates lässt aus Sicht des VAUNET die Interessen der privaten Medienunternehmen und vor allem auch des privaten Rundfunks gänzlich außer Acht.
Die Bundesregierung hat den Vorschlag schon vor der Sitzung des Bundestagsausschusses abgelehnt und auch der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sowie Prof. Dr. Rupprecht Podszun (Universität Düsseldorf) erteilten der Notwendigkeit eines solch weitreichenden Eingriffs in das Kartellrecht eine klare Absage. Der VAUNET steht dem Wunsch der öffentlich-rechtlichen Anstalten und dem Beschluss des Bundesrates sehr kritisch gegenüber. Inwieweit es eine solche Ausnahmevorschrift überhaupt braucht, ist zumindest fraglich und weder durch die Länder noch die öffentlich-rechtlichen Anstalten konkret begründet. Sollten – entgegen den Expertenmeinungen – entsprechende Reformüberlegungen auf Druck der Länder in das Wettbewerbsrecht aufgenommen werden, ist der Vorschlag zwingend neutral zu formulieren, so dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Rundfunkveranstalter und Medienunternehmen vom Anwendungsbereich umfasst sind.