22.01.2024 - Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Leitlinien für Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (sog. „EU-Cookie-Richtlinie“) entwickelt. Der VAUNET unterstützt den Ansatz des EDSA, mittels der Leitlinien zu einer klaren und damit rechtssicheren Auslegung des Anwendungsbereichs beizutragen, warnt aber vor einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Meinungs- und Informationsfreiheit und innovationshemmenden praktischen Hürden für die Verbreitung von Medieninhalten online.
Art. 5 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (sog. „EU-Cookie-Richtlinie“) legt Vorgaben zum Schutz vor schreibenden und lesenden Zugriffen auf Endgeräte fest, wie es etwa beim Speichern von „Cookies“ in Webbrowsern geschieht. Die Richtlinie verlangt, dass die Speicherung von und der Zugriff auf beispielsweise in Smartphones und Laptops gespeicherten Informationen der Nutzereinwilligung bedarf, es sei denn, Speicherung oder Abruf sind zur Erbringung des Dienstes unbedingt notwendig.
Der EDSA hat seine Auslegung dieser Mindestvorgaben nun in Leitlinien konkretisiert und diesen ein sehr weites Verständnis zugrunde gelegt. Hiernach sei Art. 5 Abs. 3 u. a. auch anwendbar, wenn Informationen auf Grund allgemeiner Kommunikationsstandards vom Endgerät an beispielsweise Webseitenbetreiber gesendet werden.
Der VAUNET begrüßt das verfolgte Ziel eines möglichst umfassenden Schutzes der Privatsphäre und der Integrität von Endgeräten. Er warnt jedoch zugleich vor der einhergehenden Gefahr, den für die Kommunikation im Internet zwingend erforderlichen Informationsaustausch (HTTP Header Request) unter den Vorbehalt der Nutzereinwilligung zu stellen. Dies könne zu innovationshemmenden und kaum zu überwindenden datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Verbreitung von Medieninhalten führen, da beispielsweise die Einholung von Einwilligungen vor jeder Einzelverbindung online kaum realisierbar sei. Zudem drohe die Entstehung einer Vielzahl neuer Consent-Banner und einer die Medienfreiheit gefährdende behördlichen Kontrollmöglichkeit über die Frage, wann der Aufruf von bspw. Videoinhalten auf Webseiten noch “unbedingt notwendig” sei.
Der VAUNET weist auch darauf hin, dass bei der Auslegung der EU-Cookie-Richtline das berechtigte Interesse von Medienanbietern an einer die Meinungs- und Medienvielfalt sichernder Refinanzierung ihrer Angebote Beachtung finden müsse. Die Auslegung des EDSA könne sich mit Blick auf die hierdurch wachsenden Anforderungen an den datenschutzkonformen Einsatz von Werbetechnologien auch diesbezüglich negativ auswirken.