18.02.2020 - Mit dem am 29. Januar 2020 veröffentlichten Referentenentwurf zur Änderung des NetzDG wird neben der Ausweitung des Anwendungsbereiches vor allem eine Nachbesserung der Beschwerdemöglichkeiten und Transparenzpflichten angestrebt. VAUNET hat am 17. Februar 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Stellungnahme eingereicht.
So sollte der Gesetzgeber nach Ansicht von VAUNET bei der geplanten Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Video-Sharing-Plattform-Dienste, eine Definition dieser Dienste vorsehen, die zwischen Telemediengesetz und NetzDG einheitlich ist.
Wenn es um die Abgrenzung journalistisch-redaktionell erstellter Angebote geht, sieht es der Verband als notwendig an, zwingend klarzustellen, dass journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote nur auf Grund des Bestehens begleitender Interaktionsmöglichkeiten nicht vom NetzDG erfasst werden. In sozialen Netzwerken publizierte, journalistisch-redaktionell veranlasste Inhalte dürfen ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Kritisch steht der VAUNET auch der Pflicht zur Darstellung des Nutzerverhaltens bestimmter Gruppen (Opfer und Täter) gegenüber. Zudem sollte das neue Gegenvorstellungsverfahren derart gestaltet sein, dass ein Missbrauch für Einschüchterungsversuche nicht möglich ist.