23.02.2021 - Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 umfangreiche Nachbesserungen am aktuellen Entwurf der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-E) gefordert. Aus Sicht des VAUNET wurden wichtige Positionen eingenommen, die die privaten Medien in den Beratungen und Konsultationsverfahren im Vorfeld gefordert hatten.
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 umfangreiche Nachbesserungen am aktuellen Entwurf der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-E) gefordert. Aus Sicht des VAUNET wurden wichtige Positionen eingenommen, die die privaten Medien in den Beratungen und Konsultationsverfahren im Vorfeld gefordert hatten.
Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren
Die Beibehaltung der Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren verfehlte die erforderliche Mehrheit. Der Bundesrat sprach sich dafür aus, die Übergangsfrist bei Abschaffung von zwei auf vier Jahre zu erhöhen. Zudem soll der Gesetzgeber prüfen, wie sich der Wegfall der Umlagefähigkeit auf die privaten Haushalte auswirken wird. Im Weiteren sollte eine Streichung der Umlagefähigkeit nach Möglichkeit nicht ersatzlos vorgenommen werden. Der Bundesrat empfiehlt zu prüfen, inwieweit durch Änderungen der geltenden Regelung Investitionsanreize in Netze mit sehr hoher Kapazität geschaffen und Wettbewerbshindernisse beseitigt werden können.
Bundesrat macht sich für radiospezifische Themen stark
Der Bundesrat spricht sich explizit dafür aus, rundfunkbezogene Regelungen und Mitwirkungsrechte, die nicht mehr im aktuellen Entwurf der Novelle enthalten sind, wieder in den Text aufzunehmen. So wird beispielsweise empfohlen, die derzeit verankerte Regelung zur Verlängerung befristeter Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf UKW nicht zu streichen.
Bei Netzveräußerungen von Infrastrukturen, die zur Verbreitung von Rundfunk genutzt werden, müssen nach Ansicht des Bundesrats die Besonderheiten des Marktes berücksichtigt werden. Wie auch der VAUNET fordert der Bundesrat, dass bei den nachträglichen Änderungen zu zugeteilten Frequenzen klargestellt werden muss, dass die neuen Regelungen nicht bei Frequenzen gelten, die zur Rundfunkverbreitung genutzt werden. Die ebenfalls vom VAUNET geforderte Auswahlmöglichkeit eines gemeinsamen Sendernetzbetreibers durch die Inhalteanbieter bei gemischt belegten Multiplexen wurde vom Bundesrat in seiner Stellungnahme aufgegriffen.
Lenkungszweck der Frequenzgebühr
Eine Umstellung der Frequenzgebühren auf sogenannte Lenkungsgebühren wird vom Bundesrat ebenfalls nicht mitgetragen. Vielmehr sollte für den Rundfunk eine Ausnahme gelten und die Erhebung rundfunkbezogener Frequenzgebühren davon ausgenommen werden. So kann eine grundlegende Umgestaltung der Frequenzgebühren für den Rundfunk vermieden werden.
Weiterer Gesetzgebungsprozess
Die weitere Beratung der TKG-Novelle wurde an den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Am 1.März 2021 fand eine Anhörung im Wirtschaftsausschuss des Bundestage statt. Der VAUNET hatte im Vorfeld der Anhörung auch noch einmal seine wesentlichen Punkte beim Wirtschaftsausschuss hinterlegt. Nach derzeitigem Stand ist die 2. und 3. Lesung im Bundestag für den 15. April 2021 geplant.