TKG: Bundeskabinett stimmt Abschaffung der Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren zu

17.12.2020 - In der Kabinettssitzung vom 16. Dezember 2020 wurde der Entwurf des neuen Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes verabschiedet. Gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und Bundesverkehrsministerium (BMVI) warnte VAUNET in den Verbändeanhörungen eindringlich vor möglichen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Reichweiten und damit auf die Refinanzierung der privaten Medienangebote.

Insbesondere die Themenbereiche Umlagefähigkeit von Breitbandanschlussgebühren, Neuregelungen zu Telefonmehrwertdiensten sowie die Regelungen zur Markt-, Zugangs- und Frequenzregulierung wurden in den VAUNET-Stellungnahmen kritisch adressiert.

Der finale Gesetzesentwurf sieht nunmehr folgende Regelungen vor:

  • Im Rahmen des Art. 14 TKModG-E wird an der Abschaffung der Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren festgehalten. Wie im vorläufigen Referentenentwurf vorgesehen, soll für alle Bestandsverträge eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt werden. Die noch im Diskussionsentwurf angedachte fünfjährige Übergangsfrist wurde aufgegeben.
  • Die zunächst im Diskussionsentwurf vorgesehene sofortige Opt-out-Möglichkeit für Bestandsmieter sollte nach dem vorläufigen Referentenentwurf erst nach einer Übergangszeit von zwei Jahren greifen. Diese Regelung wurde auch im finalen Gesetzesentwurf übernommen. Die Übergangsvorschriften in § 229 Abs. 3 TKModG-E schreiben vor, dass Mieter sich für den Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes nicht gemäß § 71 Absatz 2 Satz 3 TKModG-E der Umlage entziehen können.
  • Ausdrücklich begrüßt der VAUNET die Wiederaufnahme der Definition der Massenverkehrsdienste und der damit einhergehenden Anpassung der Folgethemen (Preisansage, Preisanzeige). Mit den aufgezeigten Regelungen werden die Mitgliedsunternehmen des VAUNET auch zukünftig in der Lage sein, ihren Zuschauern eine angemessene Partizipationsmöglichkeit am Programm zu ermöglichen.
  • Die vom VAUNET in der zweiten Stellungnahme noch einmal kritisierte Verpflichtung zur vollständigen Rufnummernübermittlung (§ 119 Abs. 1-5 TKModG-E) wurde leider auch im finalen Entwurf übernommen. Demnach bleibt die Maßgabe, dass über Kurzwahldienste keine zweiseitige Kommunikation ermöglicht werden darf bzw. bei Rück-SMS (SMS-MT) der Absender eine „vollständige signifikante Rufnummer des deutschen Nummernraumes“ übermitteln muss.
  • Wenig Änderungen gab es bei den Regelungen zur Markt-, Zugangs- und Frequenzregulierung. Insbesondere die weiterhin angedachte Umstellung der Frequenzgebühren auf sogenannte Lenkungsgebühren muss besonders kritisch gesehen werden.

Nach dem Kabinettbeschluss werden sich nun Bundestag und Bundesrat mit der TKG-Novelle befassen. Es ist beabsichtigt, das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz noch in dieser Legislaturperiode – spätestens im Sommer 2021 – in Kraft treten zu lassen.

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Ansprechpartner:in
Tim Steinhauer

Senior Referent Medienverantwortung & Programm

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 199

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