28.08.2020 - VAUNET veröffentlichte am 28. August 2020 eine Stellungnahme hinsichtlich des Diskussionsentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts (DiskE).
Mit dem DiskE hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts als auch in inhaltlicher Hinsicht für einen veritablen „Paukenschlag“ gesorgt. Aus Sicht des VAUNET scheint der DiskE weniger von europarechtlichen Vorgaben, denn von politischen Überlegungen geleitet. Angesichts der überschießenden Umsetzung bzw. Abweichungen von den Richtlinien entspricht er indes nicht deren eigentlichem Ziel: der Vollendung des digitalen Binnenmarktes und der Schaffung eines Level Playing Field. Dieses Ziel wird mit dem vorliegenden DiskE vielmehr konterkariert. Das BMJV vergibt nicht nur die Chance, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sondern verstärkt mit einer solchen Umsetzung die strukturellen Nachteile gegenüber ausländischen internationalen Medienunternehmen und digitalen Plattformen, denen sich deutsche Medienunternehmen und die Mitglieder des VAUNET aufgrund der strengen Vorschriften des deutschen Urhebervertragsrechts ausgesetzt sehen. Mit der die Verwerter und Rechteinhaber einseitig benachteiligenden, überschießenden Umsetzung der Vorgaben der DSM-UrhR-RL bleiben diese Nachteile bestehen.
Das BMJV beschreitet innerhalb der deutschen Ratspräsidentschaft einen Sonderweg, der große Besorgnis bei Rechteinhabern und Verwertern im Hinblick auf alle Regelungskomplexe auslöst. Der DiskE schwächt das Urheberrecht und die Ausschließlichkeitsrechte nicht nur durch die Einführung neuer Ausnahmen und Beschränkungen, die einen klaren Verstoß gegen internationale Verträge und den urheberrechtlichen Acquis darstellen. Er unterminiert darüber hinaus die Durchsetzungsmöglichkeiten der Rechteinhaber gegenüber den Plattformen.