17.05.2022 - Das Bemühen um eine gesetzliche Absicherung des Schutzes von Whistleblower:innen darf nicht zu Beschränkungen im Umgang mit Informationen, die den Medien von Hinweisgebenden zugespielt wurden, führen. Das fordert das Medienbündnis aus DJV, dju in ver.di, BDZV, MVFP, VAUNET, ARD und ZDF.
Dem aktuellen Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz zufolge ist zu befürchten, dass der Schutz von Hinweisgebenden lückenhaft ist, hinter dem Status quo zurückbleiben könnte und damit dem Regulierungsziel der Richtlinie widersprechen würde, was im Folgenden aufgezeigt werden soll.
Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz setzt die Bundesregierung die EU-Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, um. Die EU-Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung in nationales Recht über den in der EU-Richtlinie gewährten Schutz hinausgehen. Aus Sicht des Medienbündnisses bleibt die Bundesregierung hier hinter den Möglichkeiten zurück. Zudem könnten die Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen potentielle Hinweisgeber:innen von der Weitergabe von Informationen abhalten und Medienschaffenden selbst die Veröffentlichung erschweren.
Kernelement des Gesetzes ist die Schaffung eines Meldesystems mit internen (u. a. unternehmensinternen) und externen (staatlichen) Meldestellen. Diese Meldestellen sollen auf Basis der Meldungen Prozesse anstoßen, die die Rechtsverstöße korrigieren bzw. ggf. Strafmaßnahmen einleiten. Hinweisgebende Personen, welche die Meldestellen kontaktieren, sind durch das Gesetz u. a. vor Repressalien des Arbeitgebers geschützt. Die öffentliche Benennung von Verstößen (Offenlegung) fällt unter den Schutz des Gesetzes. Aber bevor eine Offenlegung ebenfalls unter den Schutzbereich fällt, sind verschiedene Kriterien zu erfüllen.
Das Gesetz verpflichtet des Weiteren Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Diese Meldestelle kann von einer einzelnen Person des Unternehmens (die auch anderen Aufgaben nachgehen kann) oder von einem betrauten Dritten wahrgenommen werden.