17.12.2020 - Am 16. Dezember 2020 hat das Kabinett einen Entwurf des Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Im Rahmen der im Februar durchgeführten Verbändeanhörung kritisierte der VAUNET vor allem die geplanten Änderungen an den vertraglich zulässigen Höchstlaufzeiten von maximal einem Jahr, automatischen Vertragsverlängerungen (jeweils drei Monate) und Kündigungsfristen für Dauerschuldverhältnisse (ein Monat) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der finale Regierungsentwurf sieht nunmehr folgende Regelungen vor:
- Die Möglichkeit zum Abschluss von zweijährigen Verträgen bleibt weiterhin bestehen. Gemäß des Gesetzesentwurfs sollen Vertragslaufzeitvereinbarungen von über einem Jahr jedoch nur wirksam sein, wenn der Nutzer auch einen Vertrag über eine Laufzeit von einem Jahr angeboten bekommt. Der dabei angebotene Preis darf den Monatspreis für eine längere Laufzeit nicht um mehr als 25 Prozent übersteigen.
- Auch die Regelungen zur automatischen Verlängerung von Verträgen wurden noch einmal nachjustiert. Eine automatische Verlängerung über drei Monate bis zu einem Jahr soll im Ergebnis weiterhin möglich sein, wenn der Kunde vom Unternehmen in Textform rechtzeitig und umfassend auf seine Vertragsdaten und Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird.
- Die im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschriebene Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer wird auf einen Monat verkürzt.
Im Übrigen sollen künftig alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, für unwirksam erklärt werden. Es soll Verbrauchern auf diese Weise erleichtert werden, ihre Ansprüche an Dritte (z. B. Dienstleister) zu verkaufen, welche die Forderungen einziehen.
Der gestern beschlossene Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.