17.01.2023 - Das Bundeskartellamt hat in einer Pressemitteilung vom 11. Januar 2023 bekannt gegeben, dass es in einer vorläufigen Einschätzung an Google den Suchmaschinendienst dazu auffordert, die Bedingungen für die Verarbeitung von Nutzerdaten nach § 19a GWB anzupassen. Die Bedingungen von Google würden den Nutzer:innen keine ausreichende Wahlmöglichkeit geben, inwieweit sie mit der dienstübergreifenden Nutzung ihrer Daten einverstanden sind.
Die angebotenen Wahlmöglichkeiten dürften nicht so gestaltet sein, dass es für die Nutzer:innen einfacher ist, der dienstübergreifenden Datenverarbeitung zuzustimmen, als ihr nicht zuzustimmen. Eine generelle und wahllose Vorratsdatenspeicherung und dienstübergreifende Verarbeitung ohne konkreten Anlass als Präventivmaßnahme, auch zu Sicherheitszwecken, sei ebenfalls nicht zulässig, ohne dass die Nutzer:innen eine Wahlmöglichkeit haben.
Nur wenige Wochen nach der Einstellung des Verfahrens nach § 19a GWB im Fall Google News Showcase greift das Kartellamt nun eine Konstellation auf, bei der zukünftig auch der europäische Digital Markets Act (DMA) anzuwenden sein dürfte, dessen Durchsetzung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt. Der DMA beinhaltet ebenfalls eine Vorschrift, welche eine dienstübergreifende Datenverarbeitung adressiert, allerdings nur sofern von der Europäischen Kommission noch zu benennende sog. zentrale Plattformdienste involviert sind. Das vorliegende Verfahren auf Basis des nationalen § 19a GWB reicht nach der Mitteilung des Kartellamts teilweise über die zukünftigen Anforderungen des DMA hinaus. Das Bundeskartellamt stehe dazu im Austausch mit der Europäischen Kommission.