Datenzugang und -nutzung: VAUNET-Positionspapier zum europäischen Data Act

24.05.2022 - Mit einem Positionspapier hat der VAUNET zum Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission für ein neues europäisches Datengesetz (Data Act) Stellung genommen. Der Data Act nimmt eine Neuordnung der rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenzugangs und der Datennutzung vor.

Neben Regelungen zur Weitergabe von Daten an öffentliche Institutionen und zur Interoperabilität von Datenverarbeitungsdiensten erhalten Nutzer:innen einen erleichterten Zugang zu bei der Benutzung bestimmter Geräte generierten Daten und dürfen diese auch weitergeben. Um den Zugang zu den entstehenden Datenmärkten für marktmächtige Gatekeeper zu beschränken und so fairen Wettbewerb sicherzustellen, sind diese nicht berechtigt, solche Daten zu erhalten.

Aus Sicht des VAUNET sind dabei insbesondere drei Aspekte entscheidend: Die Datenweitergabe muss zu fairen, nicht-diskriminierenden Bedingungen konsequent durchgesetzt werden, es darf keine Bevorteilung der GAFAs „durch die Hintertür“ geben und der Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags muss klar definiert werden.

Zu den vorgeschlagenen Regeln im Data Act gehören Vorgaben für den Zugang zu und das Teilen von Daten. Dabei behandelt der Vorschlag sowohl das Verhältnis zwischen Endnutzer:innen und Unternehmen als auch die Bedingungen für die weitere Verwendung und Weitergabe von auf Grundlage des Data Acts erlangten Daten. Um faire Wettbewerbsbedingungen für die europäische Wirtschaft zu schaffen, werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor missbräuchlichen Vertragsbedingungen geschützt. Ein Verbot zur Datenweitergabe an große Tech-Unternehmen, die nach dem Digital Markets Act (DMA) als „Gatekeeper“ definiert werden, soll eine weitere Konzentration von Daten in ihren Händen verhindern.

In seiner Stellungnahme betont der VAUNET die enorme Bedeutung von Daten als Wirtschaftsgut, auch für die Audio- und audiovisuellen Medien – nicht nur, wenn es um die Entwicklung innovativer Produkte geht, sondern auch für die Sicherung von bewährten Geschäftsmodellen auf digitalisierten Märkten. Entscheidend ist, dass auch der Handel und der Umgang mit Daten regulatorisch so ermöglicht wird, dass marktmächtige Digital-Unternehmen ihre Position nicht zulasten der Funktionsfähigkeit der Märkte ausbauen können.

Datenweitergabe nach FRAND-Bedingungen

Der Verordnungsvorschlag sieht vor, dass die Bereitstellung von Daten zu fairen, angemessenen, nicht-diskriminierenden (FRAND) Bedingungen, sowie in transparenter Weise erfolgen muss. Aus Sicht des VAUNET ist entscheidend, dass diese Regelungen ausnahmslos angewendet und konsequent durchgesetzt werden. Bei der Umsetzung der Vorschriften entscheidet sich, ob das Datengesetz neben dem Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act – DMA) einen Beitrag dazu leisten kann, die bestehenden Datenmonopole der Tech-Gatekeeper zu brechen und einen funktionierenden Binnenmarkt zu schaffen. Dies schließt auch eine effektive Koordinierung der Aufsichtstätigkeit durch die verschiedenen zuständigen Behörden ein.

Keine Bevorteilung von Gatekeeper „durch die Hintertür“

Das im Data Act verankerte Verbot zur Datenweitergabe an große Tech-Unternehmen, die nach dem Digital Markets Act (DMA) als „Gatekeeper“ definiert werden, muss konsequent kontrolliert und durchgesetzt werden. Unklar ist jedoch, wie die Nachverfolgbarkeit von weitergegebenen Datenpaketen sichergestellt werden soll. Der VAUNET verweist darauf, dass es geeigneter Mechanismen und Regelungen bedarf, um diesem bereits absehbaren Problem der Kontrolle bzw. Umsetzung effizient zu begegnen.

Eine weitere kritische Regulierungslücke sieht der VAUNET in Erwägungsgrund 36 des Vorschlags: Demnach ist es zulässig, einen von einem Gatekeeper angebotenen Datenverarbeitungsdienst mit dem Handling von Daten zu beauftragen. So würden jedoch die durch den DMA regulierten Gatekeeper, die solche Dienstleistungen der Datenverarbeitung anbieten, an genau jene Daten gelangen, für die der Data Act ein Verbot zur Weitergabe festschreibt. Aus Sicht des VAUNET muss diese systemwidrige Lücke geschlossen werden, indem der entsprechende Erwägungsgrund gestrichen wird. Anderenfalls führt der Verordnungsvorschlag die bestehende Bevorteilung der Gatekeeper durch die Hintertür weiter, was zu einem Ausbau ihrer marktbeherrschenden Stellung beitragen würde.

Klare Definition des Anwendungsbereichs

Im Data Act-Entwurf werden bestimmte Produkte, die in erster Linie dazu bestimmt sind, Inhalte anzuzeigen oder abzuspielen oder diese aufzuzeichnen und zu übertragen, vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags ausgenommen. Die recht abstrakt formulierte Begründung für diese Ausnahme verweist auf die Notwendigkeit eines „menschlichen Beitrags“ zur Benutzung dieser Produkte – wie z. B. die sprachliche Aufforderung an einen Smart Speaker, einen Musiktitel abzuspielen. Hier regt der VAUNET eine Klarstellung der Definition des Anwendungsbereichs an: Diese muss deutlich machen, ob die Funktion der Wiedergabe von Inhalten oder aber die Notwendigkeit eines menschlichen Beitrags zur Benutzung solcher Produkte zum Ausschluss aus dem Anwendungsbereich führt. Mit Blick auf die grundlegende Bedeutung einer solchen Ausnahme sollte diese zudem in Artikel 2 des Data Act-Entwurfs aufgenommen werden.

Zum Hintergrund:

Am 23. Februar 2022 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf des Data Acts vorgestellt, der Bestandteil der umfassenden Datenstrategie der Kommission ist. Zu dieser gehören weitere Gesetzgebungsvorhaben zur Regelung der digitalen Sphäre, wie der Data Governance Act, der Digital Markets Act (DMA) und der Digital Services Act (DSA). Der Data Act ist als horizontales Datengesetz geplant, der die Rahmenbedingungen zur Förderung der europäischen Datenökonomie setzt. Die Regeln des Data Acts wären dem Vorschlag nach anwendbar auf Hersteller von vernetzten Produkten und Anbieter mit diesen verbundenen digitalen Diensten, die für solche Produkte funktionserheblich sind. Zur Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten plant die Europäische Kommission auch die Schaffung sektorspezifischer Regelungen.

Ansprechpartner:in
Thomas Wierny

EU Legal and Policy Officer

Tel. 0032 (483) 06 28 07

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