Bundestag verabschiedet TKG-Novelle

23.04.2021 - Der Bundestag hat am 22. April 2021 in zweiter und dritter Lesung das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKModG) mit den Stimmen der Regierungskoalition verabschiedet. Das neue Telekommunikationsgesetz soll am 1. Dezember 2021 in Kraft treten. Der VAUNET hatte sich aktiv an den Konsultationsverfahren der Gesetzesnovelle beteiligt.

Im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurden nach intensiven Gesprächen im federführenden Wirtschaftsausschuss des Bundestages noch zahlreiche Änderungen im Gesetzestext aufgenommen.

Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren

Im Rahmen der geplanten Abschaffung der Umlagefähigkeit der Breitbandanschlussgebühren wurde von der zunächst geplanten zweijährigen Übergangsfrist abgerückt. Nach langen Diskussionen einigte man sich letzten Endes auf einen Kompromissvorschlag, der eine Übergangsfrist und eine Weitergeltung für Bestandsanlagen bis zum 30. Juni 2024 vorsieht. Für ab dem 1. Dezember 2021 neu errichtete Anlagen soll die Übergangsfrist nicht gelten.
Die Opt-out-Möglichkeit, die in früheren Textversionen sogar eine sofortige Kündigungsmöglichkeit für Bestandsmieter:innen vorsah, wird ebenfalls bis zum 30. Juni 2024 ausgesetzt. Die verlängerte Übergangsfrist solle dem Vertrauensschutz dienen. Nicht erfasst sind laut Begründung Telekommunikationsdienste, die nicht ausschließlich als Betriebskosten abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vermieter den Mieter mit einem Internetzugang versorgt und hierfür mit dem Mieter eine Zusatzvereinbarung abgeschlossen hat.

Zudem wird der Wohnungswirtschaft eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. So kann jede Partei einen vor dem 1. Dezember 2021 geschlossenen Gestattungsvertrag wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit frühestens mit Wirkung ab dem 1. Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben.
Als Ersatz soll die Umlage in eine bundesweite Förderung von Inhouse-Glasfasernetzen umgestaltet werden. Für den Fall, dass ein Vermieter einen Provider mit dem Ausbau der Gebäudeinfrastrukturen mit Glasfaser beauftragt, kann er die entstehenden Kosten auf die Nebenkostenabrechnung umlegen.

Keine weiteren Änderungen gab es hingegen bei den Regelungen zu Massenverkehrs-Diensten und SMS-Diensten. Das zuletzt noch gesondert gegenüber dem Wirtschaftsausschuss des Bundestages kritisierte Verbot der zweiseitigen Kommunikation bei Kurzwahldiensten, wird im finalen Text nicht aufgegriffen.

Weitere regulatorische Aspekte und radiospezifische Themen

Nach deutlicher Kritik vom Bundesrat, die auch der VAUNET in mehreren Schreiben und Stellungnahmen an den Wirtschaftsausschuss teilte, greift die nun verabschiedete Gesetzesnovelle einige aus Sicht des Verbandes begrüßenswerte rundfunkspezifische Anpassungen auf. So wird zur Klarstellung als Regulierungsziel der Sachverhalt einer „effizienten und störungsfreien Nutzung von Funkfrequenzen“ verankert und der Text wurde um die Feststellung „auch unter Berücksichtigung der Belange des Rundfunks“ ergänzt.

Auch das Thema Verlängerung der befristeten Frequenzzuteilungen für den analogen Hörfunk auf UKW wird noch einmal im Text festgeschrieben. Im TKModG wird als Nachfolgeregelung zum bisherigen Telekommunikationsgesetz eine Erweiterung vorgenommen. Nunmehr können in die Frequenzverordnung Regelungen, wie mit freiwerdenden Frequenzen für den analogen Hörfunk auf UKW zu verfahren ist, aufgenommen werden.

Das TKModG wird um die Auswahlmöglichkeit eines gemeinsamen Sendernetzbetreibers durch die Inhalteanbieter bei gemischt belegten Multiplexen erweitert. Damit soll bei durch mehrere Inhalteanbieter belegten Multiplexen die Sendernetzbetreiberauswahl durch die Bundesnetzagentur nur dann erfolgen, wenn sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter vor dem Start des Multiplexes nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen können. Die zuständige Landesbehörde teilt der Bundesnetzagentur das Ergebnis des Einigungsverfahrens mit. Sofern sich die nach Landesrecht bestimmten Inhalteanbieter nicht auf einen Sendernetzbetreiber einigen konnten, bittet die nach Landesrecht zuständige Stelle um die Einleitung eines Verfahrens zur Auswahl eines Sendernetzbetreibers durch die Bundesnetzagentur.

Positiv und hoffentlich ein wenig Spielraum eröffnend ist die Aufnahme einer Erweiterung beim Lenkungszweck der Frequenzgebühr, die eine Berücksichtigung der medienrechtlichen Zielvorgaben der Länder bei der Bemessung der Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen vorsieht. Diesen Punkt hatten die Verbände VAUNET und APR noch einmal gesondert in einem gemeinsamen Schreiben adressiert. Die Begründung verweist darauf, dass die Berücksichtigung der medienrechtlichen Zielvorgaben der Länder bei der Bemessung der Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung von Rundfunkfrequenzen der besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung des Rundfunks als Medium und Faktor der Meinungsbildung zuteil kommt. Diesem Umstand sollte auch auf der Ebene der Gebührenerhebung Rechnung getragen werden. Parallel wird dadurch die föderale Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gewahrt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, da es zum 1. Oktober 2021 eine Neuregelung der Frequenzgebührenverordnung geben wird.

Das Gesetz wird nun erneut dem Bundesrat zur zweiten Stellungnahme zugeleitet. Die finalen Beratungen im Bundesrat sind für die 1004. Sitzung am 7. Mai 2021 geplant.

Ansprechpartner:in
Tim Steinhauer

Senior Referent Medienverantwortung & Programm

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 199

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