20.02.2020 - Am 19. Februar 2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität beschlossen. Der Regierungsentwurf deckt sich in vielen Bereichen mit dem Referentenentwurf.
1.) Nutzungs- und Bestandsdaten zur Strafverfolgung (§§ 14, 15, 15a TMG-Ref-E, §§ 100g, 100j, 101a, 101b und 374 StPO Ref-E, § 10 BKA-G-Ref-E)
Der Regierungsentwurf folgt bezüglich der Regelungen zur Datenerlangung für die Strafverfolgung überwiegend dem Referentenentwurf. Der Gesetzgeber möchte Verfasser und Verbreiter von Hassbotschaften im Internet (insbesondere in sozialen Netzwerken) besser identifizieren und verfolgen können. Deshalb sollen die Pflichten zur Herausgabe von Nutzungs- und Bestandsdaten neu geregelt werden. Dabei lehnt sich der Gesetzgeber eng an die bereits bestehenden telekommunikationsrechtlichen Regeln an.
Diese neuen Normen sollen aber für alle Telemedienanbieter und nicht nur die sozialen Netzwerke gelten. Eine Ausnahme für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote gibt es in der Neuregelung zum TMG nicht.
Das Bundeskabinett hat des Weiteren beschlossen, dass die Kosten für die Herausgabe von Daten an die Strafverfolgungsbehörden vom Anbieter zu tragen sind (§ 15 b Abs. 4 TMG-RegE). Die verpflichtende Einrichtung einer Schnittstelle ist im Gesetzestext nicht mehr vorgesehen. In der Gesetzesbegründung wird sie aber noch erwähnt. Der VAUNET hatte sich gegen die verpflichtende Vorhaltung einer derartigen Schnittstelle ausgesprochen.
Nach dem neu gefassten § 15a Abs. 1 TMG-RegE sind Passwörter und vergleichbare Zugriffsdaten vom Auskunftsverlangen grundsätzlich ausgenommen.
2.) Novellierung der StGB-Normen zu Äußerungsdelikten (u.a. §§ 140, 185, 188 StGB-Ref-E)
Die geplanten Änderungen im Strafgesetzbuch bleiben fast unverändert. Lediglich Im § 241 StGB kommen noch Bestimmungen zum Strafantrag hinzu.
Der VAUNET hatte um Klarstellung (insbesondere zu § 140 StGB, Billigung von Straftaten) gebeten, dass die neuen Normen nicht zur Einschränkung der journalistisch-redaktionellen Berichterstattung bestimmt sind. Eine Konkretisierung, ab wann genau eine Äußerung zu einer angedrohten Straftat bereits eine Zustimmung im Sinne der Norm ist, lässt der Regierungsentwurf weiter offen.