TTDSG: Konsultation zur neuen Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz gestartet

25.02.2022 - Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat am 20. Dezember 2021 ihre Orientierungshilfe zu endgerätebezogenen Verarbeitungen bei Telemedien überarbeitet und einen Konsultationsentwurf veröffentlicht.

Mit der Anpassung der Orientierungshilfe reagierte die DSK auf das am 1. Dezember 2021 in Kraft getretene Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG), welches u. a. den Schutz der Privatsphäre bei der Nutzung von Endgeräten regelt und somit praxisrelevante Auswirkungen auf den Einsatz und die Ausgestaltung von Cookies hat. Die Orientierungshilfe der DSK soll Telemedienanbietern konkrete Hilfestellungen bei der Umsetzung der neuen Vorschriften des TTDSG bieten.

Mit Inkrafttreten des TTDSG erfolgte im Bereich der Cookie-Regelungen nach über zehnjähriger Verspätung die Umsetzung der Vorgaben aus der europäischen ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht. Betreiber:innen von Telemediendiensten wie Webseiten, Apps oder Smart-Home-Anwendungen müssen sicherstellen, dass die Verwendung und Ausgestaltung von Cookies – insbesondere Zeitpunkt, Art und Dauer der Speicherung sowie die nachgelagerte Datenverarbeitung – den Anforderungen des TTDSG und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprechen.

TTDSG und DSGVO: Unterschiedliche Schutzziele

Im Bereich der Telemedien regelt das TTDSG den Datenschutz im Hinblick auf Bestimmungen, die nicht bereits von der DSGVO erfasst werden. Während die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, regelt das TTDSG den endgerätebezogenen Privatsphärenschutz, wobei die Vertraulichkeit der gespeicherten Informationen und der Nutzeraktivität im Vordergrund stehen. Darunter fällt u. a. der Zugriff auf nicht personenbezogene Geschäftsinformationen auf Endgeräten wie Server, Sprachassistenten oder Laptops eines Nutzers sowie der Zugriff auf personenbezogene Daten (DSGVO-Anwendungsfall) auf der Endeinrichtung eines anderen Endnutzers (TTDSG-Anwendungsfall).

Das neue Cookie-Recht fordert grundsätzlich eine informierte Einwilligung der Nutzer:innen, wenn Informationen auf deren Endeinrichtungen gespeichert werden oder auf diese zugegriffen wird. Das TTDSG schützt, anders als die DSGVO, den Endnutzer – dies kann auch ein Unternehmen, eine Organisation etc. sein – und das an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Endgerät. Die Einwilligung nach §25 TTDSG braucht damit jede:r, der oder die Informationen speichern oder auf diese zugreifen möchte.

Ausnahmen von diesem Einwilligungserfordernis gelten nur, insofern das Speichern und Auslesen der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit ein ausdrücklich von Nutzer:innen gewünschter Telemediendienst zur Verfügung gestellt werden kann. Die Orientierungshilfe definiert die Kriterien, wie der entsprechende Nutzerwunsch festgestellt und realisiert werden kann. Im Gegensatz zur DSGVO sieht das TTDSG keine Ausnahmen vor, auf Grundlage eines „berechtigten Interesses“ Cookies zu setzen.

TTDSG: Verordnung zu Einwilligungsassistenten

Mit der Verabschiedung des TTDSG wurde das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zudem beauftragt, die Anforderungen auszuarbeiten, die Datenmittler- und Datenmanagement-Dienste erfüllen sollen.

Der Einsatz von Datentreuhändern bzw. Einwilligungsassistenten, sog. PIMS (Personal Information Management Systems), hilft dabei, erteilte Cookie-Einwilligungen zu widerrufen oder aber vertrauenswürdigen Anbietern die Nutzung der eigenen Daten generell zu erlauben – ohne wiederholt auf ein Cookie-Banner klicken zu müssen. Im Rahmen der Verhandlungen zum TTDSG hatte der VAUNET die explizite Aufnahme von Regelungen zu Datentreuhändern sowie PIMS gefordert, um die Nutzung von Daten für die werbebasierte Refinanzierung der audiovisuellen Inhalte sicherzustellen (VAUNET-Stellungnahme).

Der BMWK-Entwurf der neuen Verordnung, die den künftigen Markt von Einwilligungsassistenten definieren soll, sieht verschiedene Optionen vor: von der „Pauschaleinwilligung“, über die „Nutzerauthentifizierung“ oder das „Anerkennungsverfahren“ bis hin zur „ablehnenden Grundeinstellung“. Während die „Pauschaleinwilligung“, z. B. zum Zweck der Reichweitenmessung, komplett auf die Identifizierung der Einwilligungsempfänger verzichtet, beschreibt die „ablehnende Grundeinstellung“ die automatisierte Totalablehnung, bei der die Einwilligung nicht einmal mehr bei den Nutzer:innen direkt abgefragt wird.

Es ist geplant, noch im ersten Quartal 2022 einen Referentenentwurf vorzulegen, der bis zum Sommer für das Kabinett aufbereitet werden muss, um diesen noch, wie beabsichtigt, bis Ende 2022 im Parlament verabschieden zu lassen.

Ansprechpartner:in
Thomas Wierny

EU Legal and Policy Officer

Tel. 0032 (483) 06 28 07

Ansprechpartner:in
Dr. Christina Oelke

Stellvertretende Justiziarin

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 111

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