Novellierung des Hessischen Privatrundfunkgesetzes und des hr-Gesetzes

13.05.2022 - Die Hessische Staatskanzlei plant, das Hessische Privatrundfunkgesetz (HPRG) umfassend zu überarbeiten sowie einzelne Änderungen am Gesetz über den Hessischen Rundfunk (hrG) vorzunehmen.

Ziel ist es, die Neufassung des HPRG – das künftig „Hessisches Gesetz über privaten Rundfunk und neue Medien“ (HPMG) heißen soll – an die neuen Vorgaben des Medienstaatsvertrages anzupassen und Änderungen insbesondere bei den Regelungen zum Zugang zu Übertragungskapazitäten vorzunehmen.

Stellungnahmen zum Entwurf der Staatskanzlei eines „Gesetzes zur Modernisierung medienrechtlicher Vorschriften“ können bis zum 27. Mai 2022 eingereicht werden. Je nach Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens dürfte das Änderungsgesetz noch dieses Jahr in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen des neuen HPMG

Frequenzen

  • Zuordnung terrestrischer Übertragungskapazitäten: Bei der Aufteilung von Frequenzen zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk soll es künftig auch ohne neues Zuordnungsverfahren möglich sein, Frequenzen abweichend von der ursprünglichen Zuordnung durch die Landesregierung zu nutzen, wenn sich die Bedarfsträger entsprechend einigen (§ 3 Abs. 6 HPMG-E).
  • Alt-Frequenzen des hr: Frequenzen, die dem hr bereits vor dem 1. Dezember 1988 zugeteilt wurden, gelten künftig als gesetzlich zugeordnet und sollen daher keinen besonderen Schutz mehr genießen (§ 3 Abs. 8 HPMG-E).

Rundfunkzulassung

  • Zulassungsfreiheit: Das HPRG übernimmt künftig die Vorgaben des Medienstaatsvertrags zu zulassungsfreiem Rundfunk (§ 4 Abs. 3 HPMG-E). Abweichend vom MStV unterliegt zulassungsfreier Rundfunk allerdings einer bußgeldbewehrten Anzeigepflicht (§§ 9 Abs. 1, 48 HPMG-E).
  • Befristung von Zulassungen: Abweichend von anderen Landesmediengesetzen soll die Zulassung in Hessen auch künftig zunächst befristet bleiben, und zwar auf fünf statt derzeit zehn Jahre. Erst danach ist künftig eine unbefristete Verlängerung möglich, aber nicht zwingend (§ 7 Abs. 2 HPMG-E).
  • Widerruf der Zulassung bei Datenschutzverstößen: Für zugelassene Rundfunkveranstalter können bestandskräftig festgestellte Datenschutzverstöße künftig zum Verlust der Zulassung führen (§ 10 Abs. 5 HPMG-E). Auch in diesem Zusammenhang erfolgt eine engere Zusammenarbeit zwischen Medienanstalt und Landesdatenschutzbeauftragtem (§ 47 HPMG-E).
  • Verhältnis Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten: Der Entwurf des HPMG vollzieht wie die meisten Landesmediengesetze eine Trennung zwischen Zulassung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten. Bei Zuweisungsanträgen müssen Antragsteller künftig allerdings bereits eine Zulassung vorlegen können (§ 11 Abs. 3 HPMG-E). Wie eine Zuweisung an zulassungsfreien Rundfunk erfolgen soll, ist unklar.

Werbung

  • Regionalisierte Werbung: Das Verbot der regionalisierten Werbung für bundesweite Programme aus dem MStV wird für Hessen künftig allgemein und ohne weitere Voraussetzungen aufgehoben (§ 26 Abs. 2 HPMG-E). Von der Möglichkeit, hierfür eine gesonderte Zulassung vorzusehen, macht der Entwurf keinen Gebrauch.

Weitere Änderungen

  • Offene Kanäle: Der Entwurf sieht grundlegende Änderungen bei der Struktur der Offenen Kanäle vor, die künftig vornehmlich von gemeinnützigen privaten Veranstaltern betrieben werden sollen. Bestehende Offene Kanäle sollen in dieses neue Modell überführt werden (§§ 11 f. HPMG-E).
  • Kabelverbreitung: Die Regelungen des HPRG zur analogen und digitalen Kabelverbreitung werden gestrichen. Hier gelten künftig ausschließlich die Vorgaben des MStV.
  • Medienversammlung: Der HPMG-E erweitert die Liste der Personen, die nicht der Medienversammlung angehören dürfen, erheblich (§ 33 Abs. 2-4 HPMG-E) und führt eine Obergrenze von drei Amtszeiten ein (also max. 12 Jahre, § 33 Abs. 9 HPMG-E).
  • Rundfunkabgabe: Die bislang bereits für UKW-Programme fällige Rundfunkabgabe soll künftig auch für DAB+-Programme anfallen (§ 42 Abs. 1 HPMG-E).

Änderungen im Gesetz über den Hessischen Rundfunk

Die Änderungen am hr-Gesetz beschränken sich im Wesentlichen auf Anpassungen an den Medienstaatsvertrag. Daneben erfolgen einzelne Änderungen zur Zusammensetzung von Rundfunk- und Verwaltungsrat. In § 18 Abs. 3 hr-G wird näher konkretisiert, wofür der hr die Mittel aus dem Rundfunkbeitragsvorababzug nutzen darf.

Ansprechpartner:in
Tim Steinhauer

Senior Referent Medienverantwortung & Programm

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 199

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