Neues Filmförderungsgesetz in Kraft getreten: Wesentliche Änderungen

12.01.2022 - Anfang des Jahres ist turnusmäßig das neue Bundes-Filmförderungsgesetz (FFG) in Kraft getreten. Es orientiert sich an den Regelungen des FFG von 2017. Zu den wesentlichen Neuerungen gehören u. a. die Erhöhung der Filmabgabe von Veranstaltern von Bezahlfernsehen, Neuregelungen zu den Sperrfristen und zur Diversität sowie die Sicherung von ökologischer Nachhaltigkeit bei Filmproduktionen. Die Regelungen des Fortführungsgesetzes gelten für zwei Jahre bis zum 31.12.2023.

Im Detail bedeuten die Änderungen, dass eine Filmabgabe die Veranstalter von Bezahlfernsehen statt bisher 0,25 Prozent der Nettoumsätze mit Abonnementverträgen 0,45 Prozent kostet. Für Programmvermarkter in Deutschland, die gegen ein pauschales Entgelt audiovisuelle Inhalte vermarkten, bleibt der Satz von 0,25 Prozent der Nettoumsätze für Filmabgaben unberührt. Es sei denn, ihr Angebot umfasst mindestens 90 Prozent: Dann steigt die Filmabgabe auf 2,5 Prozent der Nettoumsätze mit Abonnementverträgen.

Künftig kann durch eine Richtlinie des Verwaltungsrats mit der Zustimmung der Mitglieder der Kinoverbände von den Regelungen über die Sperrfristen (§§ 53 bis 55) abgewichen werden. Sowohl die Sperrfristenregelung bei regulären Erstaufführungen bzw. bei Fortsetzung einer begonnen Kinoauswertung als auch die Förder- und Auszahlungsvoraussetzungen für Kinobetriebe werden im Falle von höherer Gewalt flexibilisiert.

Förderhilfen werden nur noch gewährt, wenn ein Film unter ökologisch nachhaltigen Maßnahmen produziert und die Hersteller des Films mithilfe eines CO2-Rechners den Ausstoß von Treibhausgasen nachweisen können.

Außerdem wurde der Begriff „gleichgestellter Staat“ mit aufgenommen (§ 44 FFG). Ein gleichgestellter Staat ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Filmförderung nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mitgliedstaat ergibt. Neben der Schweiz wird damit dem Vereinten Königreich nach dem Brexit die Möglichkeit eingeräumt, mit den Mitgliedsstaaten der EU gleichgestellt zu werden.

ANGA, eco und Bitkom können künftig statt einem Mitglied zwei Vertreter:innen in den FFA-Verwaltungsrat entsenden. Dafür entfällt das Entsendungsrecht des Interessenverbandes des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V.

Neben der Sozialverträglichkeit und der seit 2017 im FFG geltenden Geschlechtergerechtigkeit beim eingesetzten Personal, gilt jetzt als Förderungsvoraussetzung auch auf die faire Einbindung von Menschen mit Behinderungen zu achten und Diversität herzustellen. Der Anspruch auf Geschlechtergerechtigkeit ist seit dem 1. Januar 2022 nun auch für das Präsidium und den Vorstand der Filmförderungsanstalt erhoben worden.

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