16.06.2023 - Die Medienanstalten kritisieren die umfassenden Verbotspläne für Lebensmittelwerbung des Bundesernährungsministerium als Gefahr für die private Medienvielfalt. Zudem liege die Zuständigkeit für die Regulierung von Werbung im Rundfunk bei den Ländern, die an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung bereits im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag reguliert hätten. Sie appellieren an die Politik, gemeinsam zielgerichtete und ausgewogene Lösungen zu finden.
Pressemitteilung der Medienanstalten im Wortlaut
Die Medienanstalten äußern Kritik an dem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für die an Kinder gerichtete Lebensmittelwerbung. Die Bedenken betreffen neben kompetenzrechtlichen Aspekten insbesondere Umfang und Reichweite der vorgesehenen Werbeverbote für Lebensmittel. Der Gesetzesentwurf sieht die Lösung unter anderem in einem umfassenden Verbot von Fernseh- und Radiowerbung für ungesunde Lebensmittel zwischen 6 und 23 Uhr mit potenziell erheblichen negativen Auswirkungen auf die Finanzierung privater Rundfunkanbieter. Gleichzeitig leisten diese einen wichtigen Beitrag zur Medien- und Meinungsvielfalt in Deutschland.
„Der Schutz von Kindern vor übermäßigem Konsum von Lebensmitteln mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt ist unbestritten ein wichtiges Ziel. Gleiches gilt aber auch für die Medien- und Meinungsvielfalt auf Basis des Grundrechts der Rundfunkfreiheit. Die Pläne des BMEL würden zu ganz erheblichen Werbeeinbußen in einem schon jetzt herausfordernden Markt führen und damit eine Gefährdung der Medienvielfalt im Rundfunk befürchten lassen. Ich appelliere daher an die Politik, gemeinsam an zielgerichteten und ausgewogenen Lösungen zu arbeiten,“ sagt Dr. Wolfgang Kreißig, Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten.
Die Zuständigkeit für die medienrechtliche Regulierung von Werbung im Rundfunk obliegt den Ländern. Diese haben das Thema Werbung für „ungesunde“ Lebensmittel bereits auf Basis der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste mit der Regelung des § 6 Abs. 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag aufgegriffen.
Gleichzeitig verlangt das Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 GG einen Ordnungsrahmen, der Medien- und Meinungsvielfalt im dualen Rundfunksystem sichert. Potenzielle Eingriffe im Bereich der Refinanzierungsgrundlagen von Medienunternehmen sind daher besonders sorgsam zu prüfen.