Data Act: Verordnung über Datenzugang und -nutzung verabschiedet

Am 9. November 2023 hat das Europäische Parlament den Data Act final verabschiedet, nachdem sich Parlament und Rat bereits Ende Juni informell geeinigt hatten. Private Medienanbieter können sowohl als zugangsverpflichteter Dateninhaber, als auch als zugangsnachfragender Nutzer in Betracht kommen.

Der Data Act soll den Zugang zu und die Nutzung von Daten erleichtern, die bei der Verwendung von vernetzten Produkten und damit verbundenen Diensten generiert werden. Die Verordnung gilt für sämtliche Daten, die von „smarten“ Produkten gesammelt werden. Dazu gehören beispielsweise vernetzte Autos, Smart Speaker oder Smart-Home-Geräte. Die nach Inkrafttreten unmittelbar in Deutschland geltende Verordnung betrifft daher vor allem die Hersteller solcher „vernetzter Produkte“. Daneben sind aber auch Anbieter von Software, mit der Funktionen des Gerätes erst nutzbar werden (z. B. Companion-Apps oder virtuelle Assistenten) adressiert. Hersteller und Softwareanbieter müssen etwa alle Daten, die bei der Nutzung ihrer Geräte und Anwendungen anfallen, für Nutzer:innen kostenlos zugänglich machen und hierüber bereits beim Kauf informieren.

Die Verpflichtung zur Datenherausgabe ist nicht grenzenlos. Verweigerungsrechte bestehen, wenn Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden müssten und keine anderen Sicherungsmöglichkeiten (z. B. Vertraulichkeitsvereinbarungen) in Betracht kommen. Außerdem ist es verboten, mit erlangten Daten Konkurrenzangebote zum Angebot des Herausgebenden zu entwickeln. Eine Weitergabe an Wettbewerber auf nachgelagerten Märkten („Aftermarkets“) ist indes zulässig und mit Blick auf das Ziel der Regulierung auch gewünscht.

Die Auswirkungen des Data Acts für private Medienanbieter sind im Einzelfall zu prüfen. Vordergründig zielt der Act zwar auf den Bereich Internet of Things. Gleichzeitig ist sein Anwendungsbereich aber sehr weit gefasst und noch dazu mit vielen Auslegungsfragen behaftet. Jedenfalls dem Grunde nach können private Medienanbieter sowohl als zugangsverpflichteter Dateninhaber als auch als zugangsnachfragender Nutzer in Betracht kommen. Die Erwägungsgründe stellen jedoch klar, dass beim Lesen von Texten oder dem Abspielen von audiovisuellen Inhalten erhobene Daten nicht erfasst sein sollen.

Der Data Act tritt am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die meisten Regelungen unterliegen einer 20-monatigen Übergangszeit. Mit einer Anwendbarkeit ist daher ab Mitte 2025 zu rechnen.

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