Blick durch eine Glasfront in das Treppenhaus eines Gebäudes

Satzung

Der VAUNET ist der Spitzenverband der privaten Audio- und audiovisuellen Medien und vertritt die Interessen der privaten Anbieter von Hörfunk, Fernsehen, Mediendiensten bzw. vergleichbaren Tele- und Onlinemedien. Die Grundlage unserer Arbeit finden Sie in unserer Satzung.

Satzung

München, 08. Oktober 1990

zuletzt geändert: Berlin, 30. Januar 2018

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verband führt den Namen „VAUNET – Verband Privater Medien“ (VAUNET) und ist in das Vereinsregister Berlin eingetragen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Verbandsziele und Aufgaben

  1. Der VAUNET ist der Verband zur Vertretung der Interessen der privaten Anbieter von Hörfunk, Fernsehen, Mediendiensten bzw. vergleichbaren Tele- und Onlinemedien an die Allgemeinheit, spezielle Zielgruppen sowie an geschlossene Nutzergruppen.

Der VAUNET vertritt private Medienunternehmen:

  • deren Geschäftszweck primär die Erstellung/Zusammenstellung, die wirtschaftliche Verwertung und das Angebot von redaktionell bearbeiteten und elektronisch übertragenen Inhalten ist;
  • die hierfür eine Rundfunklizenz oder eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzen oder gleichwertig nach geltendem Medienrecht hierzu befugt sind;
  • und die ihre Angebote marktorientiert sowohl gegenüber dem Verbraucher als auch gegenüber Unternehmen u.a. refinanzieren:
    • durch Werbung/Sponsoring/Transaktionen/Interaktionen etc.
    • durch Pay-Systeme der verschiedenen Ausprägungen
    • durch die Verbindung zu E-Commerce / Merchandising
  1. Der VAUNET hat sich die Aufgabe gesetzt, die Interessen seiner Mitglieder auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zur Förderung des privaten Rundfunks und der privaten elektronischen Medienangebote wahrzunehmen. Hierzu zählen insbesondere folgende Aufgaben und Ziele:
  • Verhandlungen mit Organen der Legislative und Exekutive in Bund und Ländern, den Medienanstalten sowie den zuständigen Institutionen auf europäischer und internationaler Ebene mit dem Ziel der Optimierung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Interesse der Inhalteanbieter.
  • Verhandlungen mit den Inhabern von Rechten, die durch private Rund­funkangebote und elektronische Medien berührt und genutzt werden, vor allem mit den Verwertungsgesellschaften im Hinblick auf den Abschluss von Gesamtverträgen für die Verbandsmitglieder. Ausgenommen hiervon sind Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln nach dem Urheberrechtsgesetz.
  • Positionsbestimmung und ggf. Verhandlung im Interesse der Inhalteanbieter gegenüber Unternehmen aus dem Bereich der Infrastruktur (Netze/Plattformen/Endgeräte) sowie Access- und Serviceanbietern mit dem Ziel des fairen und diskriminierungsfreien Zugangs und Wettbewerbs.
  • Vertretung der Mitgliederinteressen in nationalen und internationalen Gremien, die sich mit den rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Rahmenbedingungen der privaten elektronischen Medienangebote befassen.
  • Allgemeine Beratung und Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und medienpolitischen Fragen.
  • Organisation des Informationsaustausches zwischen den Mitgliedern.

Die konkreten Aufgabenstellungen und Ziele des VAUNET im Interesse der Mitgliedsunternehmen werden von der Mitgliederversammlung in Kommunikations- und Medienpolitischen Leitlinien festgelegt.

  1. Der Verband kann selbst in nationalen und internationalen Verbänden mit ver­gleichbarer Aufgabenstellung Mitglied werden.
  2. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Die Kosten des Verbandes werden durch Aufnahmegebühren, Beiträge und Um­lagen gedeckt. Einzelheiten zu den Aufnahmegebühren und Beiträgen sind in der Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der VAUNET hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Dem Verband können angehören:
  • als ordentliche Mitglieder Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen gemäß § 2 Ziffer 1, die einem der nachstehenden zwei Fachbereiche zuzuordnen sind

sowie

  • als außerordentliche Mitglieder Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen, die dem Technik- und Innovationsforum (nachfolgend Ziffer 6) oder den Fachbereichen zuzuordnen sind, sich aber nicht den Vorgaben der Beitragsordnung unterwerfen wollen;

und

  • die keine maßgebliche Staatsbeteiligung haben und keine öffentlich-rechtliche Anstalt sind bzw. an denen keine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unmittelbar oder mittelbar beherrschend beteiligt ist.
  1. Der Verband hat zwei Fachbereiche:
  • Radio und Audiodienste
  • Fernsehen und Multimedia

sowie ein fachbereichsübergreifend angelegtes Technik- und Innovationsforum (TIF).

  1. Dem Fachbereich Fernsehen und Multimedia gehören an:

Unternehmen, die als Fernsehveranstalter zugelassen sind bzw. die eine Zulassung beantragt haben, Unternehmen, deren primärer Geschäftszweck im Angebot von entsprechenden Diensten gemäß § 2 Ziffer 1 liegt, sowie Unternehmen, an denen diese oder die an diesen Unternehmen direkt oder indirekt unternehmerisch beteiligt sind, sofern deren primärer Geschäftszweck dem gemäß § 2 Ziffer 1 definierten unter Ausnahme der Maßgabe der elektronischen Verbreitung entspricht.

  1. Dem Fachbereich Radio und Audiodienste gehören an:

Unternehmen, die als Hörfunkveranstalter zugelassen sind bzw. eine Zulassung beantragt haben, Unternehmen, deren primärer Geschäftszweck im Angebot von entsprechenden Diensten gemäß § 2 Ziffer 1 liegt, sowie Unternehmen, an denen diese oder die an diesen Unternehmen direkt oder indirekt unternehmerisch beteiligt sind, sofern deren primärer Geschäftszweck dem gemäß § 2 Ziffer 1 definierten unter Ausnahme der Maßgabe der elektronischen Verbreitung entspricht.

  1. Dem Technik- und Innovationsforum gehören als außerordentliche Mitglieder Unternehmen sowie natürliche und juristische Personen an:
  • deren Geschäftszweck primär im Bereich der technischen Infrastruktur-, Access- und Service-Leistungen (technische Ver- und Bearbeitung, Multiplexing, Übertragung, Empfang) liegt,
  • deren Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfang auf die Herstellung, Errichtung, den Vertrieb oder den Betrieb von Anlagen, Geräten oder Bauteilen zur Sendung, Weiterleitung oder zum Empfang von elektronisch übertragenen Inhalten, Telekommunikationsdiensten bzw. Daten oder sonstigen Informationen erstreckt,
  • deren Kerngeschäft im Vertrieb/Verkauf von Sach-, Dienst- und Beratungsleistungen über elektronische Verbreitungswege liegt, die hierzu eigenen Content erstellen und/oder aber ihr Angebot mit dem Content von Medienunternehmen verbinden (e-Commerce),
  • deren Geschäftszweck im Angebot von Beratungsleistungen in den Bereichen Content, Vermarktung, Distribution liegt.

Im Technik- und Innovationsforum können ordentliche und außerordentliche Mitglieder mitarbeiten (§ 11).

  1. Weiterhin können ordentliche oder außerordentliche Mitglieder in den Fachbereichen oder im Technik- und Innovationsforum werden:
  • Betriebsgesellschaften, die nach Landesrecht mit Anbieter- bzw. Ver­marktungsgemeinschaften zur Abwicklung von Hörfunk- oder Fernseh­programmen vertragliche Vereinbarungen getroffen haben;
  • Vereine, die sich im Sinne von § 2 dieser Satzung als private Rundfunk­veranstalter betätigen sowie Vereine, die private Rundfunkveranstalter und/oder Anbieter von elektronisch übertragenen Inhalten vertreten,
  • sowie als außerordentliche Mitglieder Unternehmen, deren Geschäftszweck mit den Zielstellungen des VAUNET verbunden sind und die den VAUNET in seiner Arbeit unterstützen wollen

soweit dies dem Verbandszweck förderlich ist.

§ 4

Aufnahme neuer Mitglieder / Zuordnung

Ende der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder, deren Status sowie deren Zuordnung zu einem der Fachbereiche oder dem Technik- und Innovationsforum entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Mitglied nach Zustimmung bzw. Empfehlung des jeweiligen Fachbereichsvorstandes. Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist eine nachprüfbare Beschreibung der Geschäftszwecke des Unternehmens beizufügen sowie eine Erklärung, die Vereinsziele und Vereinsaufgaben gemäß § 2 dieser Satzung und gemäß der Kommunikations- und Medienpolitischen Leitlinien zu unterstützen.
  2. Erfüllen einzelne Mitglieder die Voraussetzung für die Zugehörigkeit in mehr als einem Fachbereich, so wird bei ihrem Beitritt auf Vorschlag der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Mitglied vom Vorstand entschieden, welchem Fachbereich sie zugeordnet werden sollen.
  3. Kann bei Beitritt kein Einvernehmen über die Zuordnung und den Status eines Mitgliedes erzielt werden, obliegt die Entscheidung dem Vorstand. Gleiches gilt für den Fall, dass eine maßgebliche Veränderung des Geschäftszweckes eines Mitgliedes eine Neuzuordnung erforderlich werden lässt und kein Einvernehmen mit dem Mitglied hergestellt werden kann. In diesen Fällen wird dem Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, außerordentliche Kündigung oder Ausschluss, durch Einstellung der Geschäftstätigkeit oder Wegfall der Voraussetzungen unter § 3 Ziffern 1 – 7. Zahlungsverpflichtungen bleiben vom Ende der Mitgliedschaft – ungeachtet des Grundes – unberührt.
  5. Der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Vorstand unter Ein­haltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zu erklären.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Vorstand beschlossen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die Nichterfüllung von Mitgliederpflichten gemäß § 5 Ziffer 2 sowie verbandsschädigendes Verhalten im Sinne von Verstößen gegen die Satzung und die Interessen und Ziele des Verbandes gem. § 2 Ziffern 1 und 2.

Als verbandsschädigendes Verhalten gilt bei ordentlichen Mitgliedern in besonderer Weise das Zuwiderhandeln gegen die Ziele der Kommunikations- und Medienpolitischen Leitlinien sowie die Doppelmitgliedschaft in vergleichbaren Verbänden und Vereinigungen mit Zielsetzungen, die im Widerspruch zu denen des VAUNET stehen und die Vertretung seiner Interessen schwächen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht,
  • an den Mitgliederversammlungen und Versammlung ihrer Fachbereiche teilzunehmen, dort Anträge zu stellen,
  • bei Mitgliederversammlungen und Versammlungen der Fachbereiche das ihnen zustehende Stimmrecht auszuüben,
  • Verbandseinrichtungen zu benutzen und Veröffentlichungen des Verbandes zu erhalten,
  • von den Organen und Gremien des Vereins in angemessenem Umfang Auskünfte und Rat einzuholen,
  • bei Gerichtsverfahren mit grundsätzlicher Bedeutung eine Kostenbeteili­gung durch den Verband in Anspruch zu nehmen, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einem Antrag auf Erkennung als Musterprozess zustimmt.
  1. Die Mitglieder haben die Pflicht,
  • die Vereinsziele und Vereinsaufgaben gemäß § 2 dieser Satzung und gemäß der Kommunikations- und Medienpolitischen Leitlinien zu unterstützen,
  • die Verbandsarbeit zu unterstützen und ihre eigenen Aktivitäten so zu ge­stalten, dass das Ansehen des Verbandes nicht beeinträchtigt wird,
  • Aufnahmegebühren und Beiträge zu entrichten.
  1. Außerordentliche Mitglieder haben in den Organen sowie in den Fachbereichen des VAUNET kein aktives und passives Wahlrecht.

Außerordentliche Mitglieder haben das Recht auf Mitwirkung in fachbereichsübergreifenden Arbeitskreisen des Verbandes. Sie haben ferner Zugang zu den allgemeinen Verbandsinformationen und den Kommunikationsplattformen des Verbandes.

§ 6

Organe des Verbandes

Organe des VAUNET sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand des Verbandes,
  • die Vorstände der Fachbereiche.

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Vor­stand muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens von der Hälfte der Mitglieder eines Fachbereiches unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter, einberufen. Der Vorstandsvorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei seiner Verhinderung bestimmt die Versammlung einen seiner Stellvertreter zum Versammlungsleiter. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung zu versenden.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl von bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern (§ 8 Ziffer 1),
  • Entscheidungen über Änderungen der Satzung,
  • Festlegung der Kommunikations- und Medienpolitischen Leitlinien,
  • die Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge durch Verabschie­dung der Beitragsordnung.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung form- und fristgerecht erfolgt ist und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des VAUNET anwesend bzw. vertreten ist. Ist danach die Versammlung nicht be­schlussfähig, so kann innerhalb von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der La­dung hingewiesen wurde.
  2. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine zweite Abstimmung. Bei nochmaliger Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Durchführung einer Blockwahl ist zulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung, wobei mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss. Ziffer 5 Satz 2 gilt entsprechend.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Im Verhinderungsfall kann das Mitglied ein anderes Verbandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht zum Vertreter benennen. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei weitere Mitglieder gleichzeitig vertreten; die Vertretungsbefugnis ist schriftlich nachzuweisen. Erteilung von Untervollmacht ist unzulässig.
  5. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ver­sammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand des VAUNET (kurz: Vorstand) setzt sich wie folgt zusammen aus:
  • dem Vorstandsvorsitzenden,
  • dem/den Vorsitzenden des/ der Fachbereiche/s (als stellvertretende Vorstandsvorsitzende) und deren Stellvertretern,
  • einem Schatzmeister,
  • bis zu acht weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dies kann, muss aber nicht ein Vorsitzender eines Fachbereichs sein. Die Vorsitzenden der Fachbereiche sind gleichzeitig stellvertretende Vorstandsvorsitzende.

Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Schatzmeister.

  1. Der gesamte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  2. Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Verband aus, so gilt dies entsprechend für das zugehörige Mitglied des Vorstandes bzw. anderer Verbandsgremien. Ent­sprechendes gilt für den Fall, dass ein Vorstands- bzw. Gremienmitglied kein Verbandsmitglied mehr vertritt. Die Nachwahl des ausgeschiedenen Vorstands­mitgliedes hat bei der nächsten jeweiligen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Amtszeit nachgewählter Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder.
  3. Die Sitzung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den jeweils ältesten anwesenden Stellvertreter, geleitet.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen sind für das Abstimmungsergebnis ohne Bedeutung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. in seiner Abwesenheit die des die Sitzung leitenden Stellvertreters.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und frist­gerecht vierzehn Tage vor der Sitzung erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ist danach der Vorstand nicht beschlussfähig, so kann innerhalb von acht Tagen eine neue Vorstandssitzung einberufen werden. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, soweit hierauf in der Ladung hingewiesen wird. Mitglieder des Vorstandes können sich nicht vertreten lassen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

  1. An den Sitzungen des Vorstandes nehmen in der Regel der/die Vorsitzende und der/die Stellvertretende Vorsitzende des Technik- und Innovationsforums mit beratender Stimme teil.

Der Vorstand kann während seiner Wahlzeit (§ 8 Ziffer 2) Personen mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen beiziehen (Kooptation). Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Mit der gleichen Mehrheit kann der Vorstand über den Ausschluss eines kooptierten Mitgliedes aus der Vorstandsarbeit befinden. Über den Teilnehmerkreis von Vorstandssitzungen entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

  1. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB (kurz: BGB-Vorstand) besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden gemeinsam mit einem seiner Stellvertreter bzw. mit dem Schatzmeister, im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden entweder durch zwei stellvertretende Vorstandsvorsitzende oder durch einen stellvertretenden Vorstandsvorsitzende und den Schatzmeister gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes (gemäß Ziffer 1) haben das Recht, an allen Sitzungen der Gremien des Vereins, insbesondere der Fachbereichsvorstände mit beratender Stimme teilzunehmen.
  3. Der Vorstand (gemäß Ziffer 1) lenkt die Verbandspolitik auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand verabschiedet den Jahresetat und überwacht den satzungsgemäßen Einsatz der Mittel. Näheres regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung über die Arbeit der Vorstände und der Geschäftsstelle.

§ 9

Vorstände der Fachbereiche

  1. Die Fachbereiche Radio und Audiodienste sowie Fernsehen und Multimedia wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in sowie bis zu neun weitere Mitglieder in den Fachbereichsvorstand.
  2. Im Übrigen gelten § 8 Ziffern 2, 3 und 4 entsprechend.
  3. Die Fachbereichsvorstände können während ihrer Wahlzeit (§ 8 Ziffer 2) Personen mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen beiziehen (Kooptation). Hierfür ist ein Beschluss des jeweiligen Fachbereichsvorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der Fachbereichsvorstandsmitglieder erforderlich.

§ 10

Technik- und Innovationsforum

  1. Die Mitglieder des Technik- und Innovationsforums gemäß § 3 Ziffern 6 und 7 wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n Stellvertreter/in, denen die Vertretung des Technik- und Innovationsforums im Vorstand obliegt sowie optional bis zu sieben weitere Mitglieder in den Lenkungsausschuss.
  2. Die Amtszeit des/r Vorsitzenden und seiner/s Stellvertreters sowie ggf. der Mitglieder des Lenkungsausschusses des Technik- und Innovationsforums entspricht der Amtszeit des Vorstandes.
  3. Das Technik- und Innovationsforum ist Informations- und Kommunikationsplattform für die technologischen Entwicklungen der Sendung, Übertragung und des Empfangs elektronisch übertragener Inhalte sowie aller für die Zusammenstellung, Vermarktung und die Abrechnung notwendigen Techniken.
  4. Das fachbereichsübergreifende Technik- und Innovationsforum hat die Aufgabe, den Verband und die Fachbereiche insbesondere in Fragen der Übermittlung von Content zum Verbraucher/Kunden und in Fragen der Konvergenz von Content, Diensten und Plattformen auf der Grundlage der Erfahrung und Kompetenz ihrer Mitglieder in Markt- und Entwicklungsfragen zu beraten. Sie wird an der Erarbeitung von Verbandspositionen zu solchen Fragen in sachgerechter Form beteiligt; sie hat ferner die Aufgabe, eigeninitiativ Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten.

§ 11

Fachausschüsse und Arbeitskreise

  1. Zur Unterstützung der Arbeit der Vorstände und der Geschäftsführung kann der Vorstand des Verbandes oder die Mitgliederversammlung auf Dauer angelegte Fachausschüsse und aus aktuellem Anlass Arbeitskreise einsetzen. Diese können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.
  2. Die Mitglieder können der Geschäftsführung je einen Vertreter für die für sie in Betracht kommenden Fachausschüsse benennen.
  3. Die Mitglieder der Fachausschüsse wählen für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes ihren Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sie sind gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Vorsitzenden und Stellvertreter der Arbeitskreise werden vom Vorstand auf Vorschlag der zuständigen Fachbereichsvorstände oder der Mitgliederversamm­lung benannt.
  5. Über Mitglieder und Struktur der Arbeitskreise entscheiden deren Vorsitzende. Sie sind gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung rechenschafts­pflichtig.

§ 12

Geschäftsführung

  1. Die Geschäfte des VAUNET werden von einem oder mehreren Geschäftsführern wahrgenommen.
  2. Der oder die Geschäftsführer werden vom Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit be­stellt und abberufen.
  3. Die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und die Führung der laufenden Geschäfte erfolgt durch den/die hierfür bestellten Geschäftsführer.
  4. Alles weitere regelt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung über die Arbeit der Vorstände und der Geschäftsstelle.

§ 13

Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie prüfen die Geschäftsunterlagen und erstatten ihren Bericht auf der ersten Mitgliederversammlung nach Beendigung des Geschäftsjahres. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14

Funktionen im Verband

  1. Alle Funktionen, die Vertreter aus Mitgliedsunternehmen im Verband ausüben, werden grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen, sofern nicht der Vorstand im Einzel­fall etwas anderes beschließt.
  2. Sämtliche Funktionen enden gemäß § 8 Ziffer 3 entsprechend.
  3. Der Vorstand kann eine Berufung zur kommissarischen Wahrnehmung der be­treffenden Funktion bis zum Zeitpunkt der Neuwahl oder Benennung eines Nach­folgers beschließen.

§ 15

Auflösung des Verbandes

  1. Der Verband wird aufgelöst, wenn dies in einer auch hierfür einberufenen Mit­gliederversammlung mit mindestens drei Vierteln aller Mitgliederstimmen be­schlossen wird. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, dass innerhalb von zwei Wochen eine weitere Mit­gliederversammlung einberufen wird, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. In dem Auflösungsbeschluss ist anzugeben, wer als Liquidator bestellt wird.

§ 16

Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam und tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft, es sei denn, die Mitgliederversammlung fasst zum Inkrafttreten einen anderslautenden Beschluss.

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Ansprechpartner:in
Frank Giersberg

Geschäftsführer des VAUNET

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 121

Ansprechpartner:in
Daniela Beaujean

Geschäftsführerin des VAUNET

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 112

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