Berlin/Köln/Mainz, den 15. Oktober 2020 - Mit Unverständnis und Besorgnis haben ARD, ZDF und VAUNET auf geplante Regelungen zum Urhebervertragsrecht reagiert. Der jetzige Entwurf setzt die Vorgaben der Richtlinie jedoch ohne Grund überschießend einseitig zu Lasten der Verwerter um, ohne dass damit entsprechende Vorteile für die Kreativen verbunden wären.
Das Bundesjustizministerium (BMJV) hatte am Dienstag, 13. Oktober, einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes veröffentlicht. Das Urhebervertragsrecht als Teil des Urheberrechts ist für alle Sender, die urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzen und produzieren, von zentraler Bedeutung. Es wurde erst vor rund zwei Jahren reformiert und war Vorbild für die europäischen Regelungen, die es in deutsches Recht umzusetzen gilt. Der Vorschlag widerspricht einem gerechten Interessenausgleich. Rechtsunsicherheiten und -streitigkeiten sind vorprogrammiert. Der Produktionsstandort Deutschland wird dadurch in seiner Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig geschädigt.
Der Entwurf enthält rechtlich bedenkliche proaktive und rückwirkende Berichtspflichten für Sender, Produzenten und Verwerter gegenüber einer unüberschaubaren Vielzahl an Mitwirkenden an Audio- und audiovisuellen Inhalten. Sie führen zu immensem bürokratischem Aufwand mit hohen Mehrkosten, die in keinem Verhältnis zu möglichen Vorteilen für diese Mitwirkenden stehen. Im Gegenteil: Wenn Kosten in Administration fließen, können sie nicht mehr in Inhalte investiert werden. Der Referentenentwurf verkennt die wirtschaftlichen Realitäten und ignoriert die erheblichen Kosten für die Rechteinhaber und Kreativwirtschaft.
ARD, ZDF und VAUNET stellen hierzu ausdrücklich klar, dass es nicht darum geht, den Status quo des deutschen Rechts zu Lasten der Kreativen einzuschränken. Benötigt werden jedoch Regelungen, die den Besonderheiten der Branche Rechnung tragen, praxistauglich sind und den Alltag der Herstellungsprozesse nicht verkennen. Solche branchenspezifischen Ausnahmen lässt die EU-Richtlinie auch ausdrücklich zu. Davon ist dringend Gebrauch zu machen.
Auch ein neuer sogenannter „Direktvergütungsanspruch“, den Kreative für lizenzierte Inhalte unmittelbar gegen Plattformen über Verwertungsgesellschaften geltend machen können, beeinträchtigt die bestehenden gesetzlichen Wertungen und die darauf aufbauenden Lizenz- und Geschäftsmodelle der Film- und Fernsehbranche, da er die Gefahr von Doppelvergütung birgt und die Rechteauswertung aushöhlt. Dieser Anspruch, den die europäische Richtlinie auch gar nicht vorsieht, sollte ersatzlos gestrichen werden.
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