Gemeinsames Positionspapier: Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen

Seit Juni 2021 ist das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft. Insbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EStG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive Wirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.

Kurzfassung

Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige Musikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters (Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert Leistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine Autorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen deutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).

Die Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers (Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller Vergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall des vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem Vergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer erstattet.

Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich erhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die unzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile.

Ansprechpartner:in
Dr. Matthias Försterling

Senior Legal Counsel

Lesen Sie jetzt
Politik & Recht
VAUNET begrüßt Eckpunkte der Länder zum Digitale Medien-Staatsvertrag als "effektives Maßnahmenbündel" - Tempo entscheidend zur Sicherung der Medienvielfalt im Wettbewerb mit Big Tech
Der VAUNET - Verband Privater Medien begrüßt die gestrige Einigung der Rundfunkkommission der Länder zu Eckpunkten eines Digitale Medien-Staatsvertrags, die zum Ziel haben, Meinungsvielfalt und Informationsfreiheit zu sichern.
Politik & Recht
Branchenbündnis k3d begrüßt neuen Dialog der Bundesregierung mit Kultur- und Kreativwirtschaft – Branche zeigt politischen Handlungsbedarf auf
Die Koalition Kultur- und Kreativwirtschaft in Deutschland (k3d) begrüßt den gemeinsamen Branchendialog der Bundesregierung mit Repräsentant:innen der Kultur und Kreativwirtschaft, der heute im Bundeskanzleramt auf Einladung des Staatsministers für Kultur und Medien (BKM), Dr. Wolfram Weimer, sowie der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE), Gitta Connemann, stattfand.
Europe
VAUNET position: Transparency of media content generated by AI
10/01/2025 - The EU wants to use Article 50 of the AI Act to label deepfakes in order to protect citizens from manipulation. VAUNET is calling for practical rules: clearly label deepfakes, but do not slow down innovation in journalism.
Mehr Laden
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner

VAU+

Diese Seite ist exklusiv für
unsere Mitglieder

Bitte loggen Sie sich ein oder erstellen Sie ein Nutzerkonto.