Gemeinsames Positionspapier: Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen

Seit Juni 2021 ist das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft. Insbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EStG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive Wirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.

Kurzfassung

Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige Musikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters (Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert Leistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine Autorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen deutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).

Die Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers (Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller Vergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall des vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem Vergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer erstattet.

Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich erhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die unzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile.

Ansprechpartner:in
Dr. Matthias Försterling

Senior Legal Counsel

Lesen Sie jetzt
Künstliche Intelligenz
VAUNET-Stellungnahme zum Leitlinienentwurf zum Zusammenspiel von DMA und DSG-VO
11.12.2025 - Die EU will mit gemeinsamen Leitlinien das Zusammenspiel zwischen Digital Markets Act (DMA) und Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) klären. Wettbewerbs- und Datenschutzrecht sind zwei Bereiche, die nicht nur für das Gelingen digitaler Geschäftsmodelle, sondern auch für eine effektive Regulierung von Gatekeepern zentral sind.
Politik & Recht
Neues Modell der Selbstverpflichtung für die Filmförderung wird deutsche und europäische Film- und Serienproduktionen stärken - Kritik am Modell verfolgt nicht die Interessen des Film- und Medienstandortes
Der VAUNET – Verband Privater Medien e.V. appelliert nachdrücklich an die Bundesregierung, den vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) eingeschlagenen Weg einer Selbstverpflichtung für die bundesweite Filmförderung mitzutragen
Politik & Recht
Branchenbündnis k3d fordert „Nationale Gesamtstrategie“ für Kultur- und Kreativwirtschaft in enger Verzahnung mit Europa
Die Kreativ- und Kulturwirtschaft in Deutschland benötigt als ein Schlüsselsektor für wirtschaftliche Dynamik und gesellschaftliche Resilienz endlich eine klare Strategie und geeignete Strukturen, damit sie ihre Wirtschafts-, Innovations- und Integrationskraft im internationalen Wettbewerb nachhaltig entfalten kann.
Mehr Laden
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner

VAU+

Diese Seite ist exklusiv für
unsere Mitglieder

Bitte loggen Sie sich ein oder erstellen Sie ein Nutzerkonto.