Gemeinsames Positionspapier: Verfahren zum Steuerabzug nach §50a EStG führen zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen

Seit Juni 2021 ist das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft. Insbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EStG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive Wirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.

Kurzfassung

Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige Musikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters (Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert Leistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine Autorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen deutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).

Die Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers (Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller Vergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall des vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem Vergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer erstattet.

Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich erhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die unzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile.

Ansprechpartner:in
Dr. Matthias Försterling

Senior Legal Counsel

Lesen Sie jetzt
Politik und Recht
Analyse: VAUNET zum Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD
Der VAUNET bewertet den im Koalitionsvertrag von Union und SPD gesetzten Rahmen aus medienpolitischer Sicht positiv, sieht jedoch auch Herausforderungen, zum Beispiel bei der Finanzierung der Filmförderung.
Politik & Recht
VAUNET zu Koalitionsvertrag: Neue Regierungsparteien setzen klaren Rahmen für Medien- und Wirtschaftspolitik, nun kommt es auf die Umsetzung an
Der VAUNET als Spitzenverband der privaten Audio- und audiovisuellen Medienunternehmen begrüßt, dass die zukünftigen Regierungsparteien ein wirtschaftsfreundlicheres Klima schaffen wollen.
Short, Not Shallow
Short, Not Shallow: Google AI Overview
Google AI Overview stellt KI-generierte Zusammenfassungen direkt oberhalb der regulären Suchergebnissen bereit – mit möglichen Folgen für Reichweite, Refinanzierung und Sichtbarkeit journalistischer und kreativer Angebote.
Mehr Laden
Consent-Management-Plattform von Real Cookie Banner

VAU+

Diese Seite ist exklusiv für
unsere Mitglieder

Bitte loggen Sie sich ein oder erstellen Sie ein Nutzerkonto.