Seit Juni 2021 ist das Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) in Kraft. Insbesondere für den Steuerabzug nach § 50a EStG entfaltet das Gesetz bisher keinerlei positive Wirkung, sondern hat sich im Gegenteil zum Standortnachteil entwickelt.
Kurzfassung
Bestimmte beschränkt steuerpflichtige Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger unterliegen dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Beispielsweise: Eine im Ausland ansässige Musikerin (Vergütungsgläubiger) tritt bei einem deutschen Festival eines Veranstalters (Vergütungsschuldner) auf oder ein deutsches Musiklabel (Vergütungsschuldner) lizensiert Leistungsschutzrechte eines ausländischen Labels (Vergütungsgläubiger) oder eine Autorin/Buchverlag (Vergütungsgläubiger) lizenziert die Übersetzung ins Deutsche an einen deutschen Buchverlag (Vergütungsschuldner).
Die Vergütungsschuldner sind verpflichtet, die Steuern auf die Vergütung (in der Regel 15%) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden und abzuführen. Diese Pflicht greift nach §50c EStG nicht, sofern mit dem Land des Vergütungsgläubigers ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung vorliegt. Dies muss jedoch auf Antrag des ausländischen Vergütungsgläubigers (Freistellungsantrag) vom BZSt bescheinigt werden (Freistellungsbescheid) oder die Summe aller Vergütungen an den Vergütungsgläubiger darf 10.000€ pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Fall des vorgenommenen Steuerabzugs wird auf Antrag beim BZSt (Erstattungsantrag) dem Vergütungsgläubiger auf Grundlage des erteilten Freistellungsbescheides die entrichtete Steuer erstattet.
Für Vergütungsschuldner (deutsche Unternehmen) sowie für die -gläubiger (ausländische Partnerunternehmen) sind mit der derzeitigen Ausgestaltung des Verfahrens immense bürokratische Hürden verbunden. Problematisch sind der im internationalen Vergleich deutlich erhöhte Aufwand für entsprechende Nachweise für ausländische Vergütungsgläubiger sowie die unzumutbare Bearbeitungszeiten beim BZSt von bis zu zwei Jahren. Innereuropäisch bedeutet das erhebliche Wettbewerbsnachteile.