Das Bundeskartellamt hat am entschieden, dass Apple ein sog. “Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ ist und damit der erweiterten Missbrauchsaufsicht des § 19a GWB unterliegt.
Apple verfügt laut Bundeskartellamt über eine marktübergreifende wirtschaftliche Machtposition, die dem Unternehmen vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierte Verhaltensspielräume eröffnet (Pressemitteilung 5. April 2023). Das Unternehmen ist laut Entscheidung der deutschen Kartellrechtshüter – ausgehend von seinen mobilen Endgeräten wie dem iPhone – Betreiber eines umfassenden digitalen Ökosystems mit einer hohen Bedeutung für den Wettbewerb nicht nur in Deutschland, sondern auch europa- und weltweit. Apple nehme mit seinen proprietären Produkten iOS und dem App Store Schlüsselpositionen für den Wettbewerb und für den Zugang zum Ökosystem und den Apple-Kunden ein.
Hinsichtlich konkreter Verhaltensweisen von Apple prüft das Bundeskartellamt nach einer Beschwerde mehrerer Verbände (u. a. des VAUNET) in einem weiteren Verfahren Apples Tracking-Regelungen sowie das App Tracking Transparency Framework. Das Bundeskartellamt geht dabei insbesondere dem Anfangsverdacht nach, dass diese Regelungen Apples eigene Angebote bevorzugt behandeln und/oder andere Unternehmen behindern könnten. Das Amt geht in seinem Fallbericht hierauf explizit ein. Dort heißt es zu ATT:
„Auch der Zugang zu Nutzerdaten für Werbezwecke zeigt exemplarisch die Möglichkeiten von Apple zur Ausübung von Regelsetzungsmacht auf. Apple hat mit dem App Tracking Transparency Framework (ATTF) einseitig Regeln aufgestellt, die alle App-Herausgebende einhalten müssen, wenn sie zum Apple App Store zugelassen werden möchten. Apple macht den Zugriff auf die Daten eines App-Nutzenden für dritte App-Herausgebende von einer zusätzlichen ausdrücklichen Einwilligung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig. Die Beschlussabteilung hat zur Überprüfung von Apples Tracking-Regeln und dem ATTF im Mai 2022 ein Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB eingeleitet. Sie geht dabei insbes. der Frage nach, ob die Tracking-Regelungen Apples eigene Angebote bevorzugt behandeln und/oder andere Unternehmen behindern könnten. Schließlich hat das Bundeskartellamt bei der Prüfung von § 19a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 GWB Regelsetzungsmacht von Apple auch beim Zugang zu technischen Schnittstellen und beim Vertrieb der eigenen Geräte über Mobilfunkanbieter festgestellt.“