VAUNET nimmt zur nationalen Umsetzung des EAA Stellung

29.03.2021 - Der VAUNET hat den Bund aufgefordert, die nationale Umsetzung des European Accessibility Acts (EAA) in Kohärenz zu den Länderbestimmungen des Medienstaatsvertrages vorzunehmen.

Insbesondere die Definition der Barrierefreiheit sollte sowohl im EAA-Umsetzungsgesetz als auch im Medienstaatsvertrag nach den gleichen Kriterien erfolgen. Derzeit weicht die geplante neue Definition für barrierefreie Medien von den Begrifflichkeiten des Behindertengleichstellungsgesetzes als auch des EAA-Umsetzungsgesetzes ab. Der VAUNET hat das federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgefordert, bei der in der zweiten Jahreshälfte vorgesehenen Erarbeitung der Ausführungsverordnungen zu berücksichtigen, dass neue technische Vorgaben für die Empfangsgeräte nicht dazu führen dürfen, dass Medienangebote unter Umständen (weil z. B. noch nicht vollständig barrierefrei) nicht empfangen werden können. Medienangebote fallen nicht unter den Anwendungsbereich des EAA-Umsetzungsgesetzes, welches die barrierefreie Gestaltung von Empfangsgeräten und elektronischen Dienstleistungen regelt. Medien sind indirekt betroffen.

In der Anhörung zum Referentenentwurf am 11. März 2021 hatten die Betroffenenverbände sich für eine Änderung des Gesetzesnamen sowie für weiterreichende Widerspruchsmöglichkeiten als auch höhere Bußgelder ausgesprochen. Das Bundeskabinett hat seinen Regierungsentwurf am 24. März 2021 beschlossen und ihm mit dem Titel “Barrierefreiheitsstärkungsgesetz” einen neuen Titel gegeben (bislang Barrierefreiheitsgesetz). Die finalen Beratungen im Bundestag werden voraussichtlich Mitte Mai 2021 stattfinden.

Parallel zur Umsetzung des EAA auf Bundesebene schreiten die Länder bei der Änderung des Medienstaatsvertrages voran. Bei der Anhörung zum Zweiten Medienänderungsstaatsvertrag kritisierten die Betroffenenverbände die geplanten Schritte als nicht weitreichend genug. Die privaten und die öffentlich-rechtlichen Medienanbieter verwiesen auf die bereits unter dem jetzigen Regelwerk erzielten Fortschritte. Der VAUNET hob hervor, dass die erst im November 2020 in Kraft getretene Regelung zur Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen (§ 84 MStV) und die darin enthaltene Anreizregulierung erst noch ihre Wirkung entfalten müsse.

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Senior Referent Medienverantwortung & Programm

Tel. 0049 (0)30 39 88 0 199

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