23. MÄRZ 2026 - In einer gemeinsamen Erklärung an die Vizepräsidentin der EU-Kommission, Teresa Ribera, fordern 11 europäische Rundfunkverbände, darunter der VAUNET, eine striktere Regulierung bei vernetzten Fernsehgeräten (Connected TVs – CTVs) sowie Plattformbetreibern virtueller Assistenten. VAUNET veröffentlicht die Erklärung im Wortlaut.
Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin Ribera,
angesichts der Vorbereitungen der Europäischen Kommission auf die bevorstehende Überprüfung des Digital Markets Act (DMA) möchten die unterzeichnenden Organisationen ihre Forderung bekräftigen, relevante Betriebssysteme für vernetzte Fernseher und Betreiber von Plattformen für virtuelle Assistenten als Gatekeeper einzustufen, um ihrer zunehmend bedeutenden Rolle sowie den sich wandelnden Marktgegebenheiten besser Rechnung zu tragen.
Bislang haben diese Dienstekategorien nur begrenzte regulatorische Aufmerksamkeit erfahren. In ihrer Zusammenfassung der Rückmeldungen zur DMA‑Konsultation 2025 hat die Kommission jedoch anerkannt, dass die Befragten die „Benennung weiterer Dienste wie Betriebssysteme für vernetzte Fernsehgeräte, virtuelle Assistenten und zusätzliche Messaging‑Dienste“ forderten.
Betriebssysteme vernetzter Fernsehgeräte (Connected TV Operating Systems – CTV OS)
Der EU‑Markt für Betriebssysteme vernetzter Fernsehgeräte konzentriert sich zunehmend auf große Ökosystem-Plattformen. Von 2019 bis 2024:
- steigerte Android TV seinen Marktanteil von 16 % auf 23 %
- wuchs Amazon Fire OS von 5 % auf 12 %, angetrieben durch ein Dualmodell aus proprietären Geräten und der Lizenzierung an Dritt‑TV‑Hersteller
- hielt Samsungs Tizen OS einen Marktanteil von 24 % aufrecht
Eine begrenzte Zahl an Anbietern gewinnt somit zunehmend die Fähigkeit, durch die Kontrolle des Zugangs zu Nutzern und zur Inhaltsverbreitung Ergebnisse für Millionen von Nutzern und Unternehmen zu beeinflussen.
Da die Zukunftsfähigkeit vieler europäischer Fernsehsender auf dem Spiel steht und Millionen von Unternehmen und Verbrauchern in der EU auf CTVs angewiesen sind, um über TV-Anwendungen für ein immer breiteres Angebot an Inhalten zu werben und darauf zuzugreifen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Kommission die großen TV-Betriebssysteme als Gatekeeper einstuft und eine angemessene Aufsicht gewährleistet, um Fairness und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Zwar bieten CTVs europäischen Unternehmen erhebliche Chancen für die Entwicklung und den Wettbewerb – nicht nur im audiovisuellen Bereich, sondern auch bei Gaming, Gesundheit und anderen Anwendungen – doch drohen diese Chancen durch verfestigte Gatekeeper‑Praktiken untergraben zu werden.
CTVs übernehmen eine zentrale Vermittlerrolle zwischen Medienanbietern und Endnutzern und können daher erheblichen Einfluss auf Auffindbarkeit, Zugang und Nutzung von Mediendiensten ausüben. Anbieter von CTV‑Betriebssystemen können Anreize haben, Endnutzer in ihrem eigenen Ökosystem zu halten und vertraglich oder technisch das Verlinken oder Weiterleiten – z. B. von einer Medien-App zu einer anderen Medien-App – einzuschränken. Solche Restriktionen können sich nachteilig auf die Vertriebsmodelle der Medienanbieter auswirken, die branchenüblichen Formen der Zusammenarbeit – insbesondere Empfehlungen durch aggregierende Medienplattformen – behindern und die funktionale Interoperabilität zwischen Mediendiensten einschränken.
Die Definition eines Kernplattformdienstes (Core Platform Service, CPS) sollte nicht davon abhängen, über welches Gerät ein Dienst bereitgestellt wird. Erwägungsgrund 14 des DMA stellt ausdrücklich klar, dass CPS über verschiedene Geräte angeboten werden können, einschließlich CTVs und eingebettete digitale Dienste. Ein fragmentierter, gerätebasierter Ansatz für Betriebssysteme birgt das Risiko, dass Artikel 5 und 6 uneinheitlich angewendet werden, wodurch Gatekeeper schädliche Praktiken auf bestimmten Geräten aufrechterhalten könnten – zum Nachteil einer effektiven DMA‑Durchsetzung.
Virtuelle Assistenten (VAs)
Eine weitere Dienstekategorie, die im Mediensektor Gatekeeper‑Macht ausübt, sind virtuelle Assistenten. Obwohl sie im DMA als Kategorie von Kernplattformdiensten aufgeführt sind, wurde bislang keiner als solcher benannt.
Die Verbreitung virtueller Assistenten ist ein sich rasant entwickelndes Phänomen – verstärkt durch die Integration generativer KI‑Systeme in Form von Chatbots und KI‑Agenten. Diese Entwicklungen führen dazu, dass virtuelle Assistenten ständig neue Funktionen übernehmen, die bei der Erarbeitung des DMA möglicherweise noch nicht vollständig absehbar waren. Die fehlende Benennung virtueller Assistenten schafft ein regulatorisches Vakuum, das es mächtigen KI‑Assistenten ermöglicht, de facto Gatekeeper für Medieninhalte auf Mobiltelefonen, Smart Speakern und Infotainment‑Systemen in Fahrzeugen zu werden, ohne den Verpflichtungen des DMA zu unterliegen. Dies ist auf eine enge Definition quantitativer Schwellenwerte und eine Unterschätzung der Größenordnung virtueller Assistenten zurückzuführen.
Der DMA geht davon aus, dass kommerzielle Nutzer virtueller Assistenten nur dann als solche gelten, wenn sie eine Softwareanwendung oder Funktionalität für virtuelle Assistenten entwickelt haben. Dadurch wird die Zahl der kommerziellen Nutzer im Sinne des DMA erheblich eingeschränkt. Zudem verschafft dies Anbietern virtueller Assistenten – die die Bedingungen und Methoden der Interoperabilität kontrollieren – die Möglichkeit, eigenmächtig zu bestimmen, ob ein kommerzieller Nutzer dem DMA unterfällt, selbst wenn die zugrunde liegende Geschäftsbeziehung unverändert bleibt.
Unsere Forderung
Der DMA muss vorausschauend bleiben und hinreichend flexibel auf neue Risiken reagieren können. Erfahrungen in angrenzenden Plattformmärkten zeigen, dass es äußerst schwierig ist, Wettbewerb und Wahlmöglichkeiten der Verbraucher wiederherzustellen, sobald sich Gatekeeper und schädliche Praktiken etabliert haben. Wenn sich Nutzer an eine geschlossene oder verzerrte Darstellung von Diensten gewöhnen, sind diese Effekte nur schwer rückgängig zu machen. Die Kommission hat eine einzigartige Chance, in diesem Sektor zu handeln, bevor eine solche Verfestigung eintritt.
Wir fordern die Europäische Kommission auf:
- Wesentliche CTV‑Betriebssysteme und Anbieter virtueller Assistenten als Gatekeeper zu benennen.
- Falls angeblich niemand die quantitativen Schwellenwerte erfüllt, eine Marktuntersuchung auf Grundlage der qualitativen Schwellenwerte (Artikel 3(8)) einzuleiten.
- Die Definition von „kommerziellen Nutzern“ im Hinblick auf die Benennung von VAs als Gatekeeper im Rahmen der laufenden DMA‑Überprüfung anzupassen. Die Definition muss breit ausgelegt, technologie‑neutral angewandt und alle Akteure einbeziehen, die in erheblichem Maße auf die Plattform virtueller Assistenten angewiesen sind, um Endnutzer zu erreichen.
Wir sind gerne bereit, die Arbeit der Kommission mit Daten, Erkenntnissen und technischer Expertise zu unterstützen, und würden uns über die Gelegenheit freuen, die nächsten Schritte in einem persönlichen Gespräch zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichner (in alphabetischer Reihenfolge):
Association of Commercial Television and Video on Demand Services in Europe (ACT)
Association of European Radios (AER)
Asociace komerčních televizí (AKTV)
Slovak Television Broadcasters‘ Association (ATVS)
Asociația Română de Comunicații Audiovizuale (ARCA)
Confindustria Radio Televisioni (CRTV)
European Broadcasting Union (EBU)
European association of television and radio sales houses (egta)
Televisión Comercial en Abierto (UTECA)
Verband Privater Medien (VAUNET)
Verband Österreichischer Privatsender (VÖP)