11.12.2025 - Die EU will mit gemeinsamen Leitlinien das Zusammenspiel zwischen Digital Markets Act (DMA) und Datenschutzgrundverordnung (DSG-VO) klären. Wettbewerbs- und Datenschutzrecht sind zwei Bereiche, die nicht nur für das Gelingen digitaler Geschäftsmodelle, sondern auch für eine effektive Regulierung von Gatekeepern zentral sind.
Der VAUNET begrüßt in seiner Stellungnahme das Ziel der Leitlinien, Rechtssicherheit zu schaffen, und fordert zudem Folgendes:
Gatekeeper-Regeln dürfen nicht auf Medienanbieter angewendet werden
Es muss stärker als bisher klargestellt werden, dass die Erwägungen der Leitlinien ausschließlich für Gatekeeper gelten und nicht auch für private Medienangebote unterhalb der Gatekeeper Schwelle. Denn Medienanbieter sind auf flexible Finanzierungsmodelle wie Abos, Werbung, Tracking oder Pay-or-Consent angewiesen. Werden diese Modelle infrage gestellt, gefährdet dies die Refinanzierung und damit die Vielfalt von Medienangeboten.
Problematische Cross-Service-Datenverwendung durch Gatekeeper angehen
Gatekeeper integrieren zunehmend Zusatzdienste in Kernservices – etwa Shopping-Module, vertikale Suchen oder KI-Antwortfelder. Dabei werden häufig Daten aus dem Hauptdienst genutzt, ohne getrennte Einwilligung der Nutzer. Das verstärkt Marktmacht und widerspricht den DMA-Zielen. Die Leitlinien sollten daher klarstellen:
- Eingebettete Dienste sind nicht vom Einwilligungserfordernis ausgenommen.
- Ein automatisches Einloggen in weitere Gatekeeper-Dienste ist unzulässig.
- Datenschutzbehörden und DMA-Team müssen eng zusammenarbeiten.
Datenzugang nach Artikel 6(10) DMA sichern
Der Datenzugang für berechtigte Dritte ist ein zentraler Wettbewerbsmechanismus. Gatekeeper dürfen diesen Zugang nicht durch pauschale oder vorgeschobene Datenschutzargumente blockieren. Der Grundsatz muss sein:
Wenn DSGVO-konforme Schutzmaßnahmen möglich sind, muss Zugang sofort, diskriminierungsfrei und vollumfänglich gewährt werden.
Fazit
Die EU-Leitlinien sind ein wichtiger Schritt zu einer kohärenten und effektiven Umsetzung von DMA und DSG-VO. Ihr Wirksamkeit wird nun davon abhängen, dass der Datenschutz von Gatekeepern nicht als Schutzwall zur Absicherung ihrer Geschäftsmodelle und zur Schwächung von Verpflichtungen für einen fairen Wettbewerb genutzt werden kann. Nur ein präzises Zusammenspiel von DMA und DSGVO schafft faire Bedingungen, stärkt den Wettbewerb und sichert eine vielfältige Medienlandschaft in Europa.