Der VAUNET begrüßt den mit der Digital-Omnibus-Verordnung angestrebten Bürokratieabbau, warnt jedoch vor DSGVO-Änderungen mit negativen Folgen für werbefinanzierte Medien.
Die EU arbeitet derzeit an einer Digital-Omnibus-Verordnung, mit der Digitalgesetze simplifizieren und Bürokratie abgebaut werden sollen, um einen wettbewerbsfähigen Rechtsrahmen zu ermöglichen. Dies ist zunächst zu begrüßen. Einzelne Vorschläge zur DSGVO würden jedoch zu schwerwiegenden Nachteilen für werbefinanzierte private Medien führen und die Vielfalt und Qualität journalistischer Anbieter und Angebote gefährden.
Mit Art. 88a DSGVO werden nicht nur regulatorische Doppelstrukturen geschaffen, sondern auch die Anforderungen an Abfrage und Abgabe von Nutzereinwilligungen in die Verwendung personenbezogener Daten erschwert. Hierdurch drohen sinken-de Einwilligungsraten, die weniger Zugang zu Daten und damit sinkende Werbeeinnahmen bedeuten. Art. 88b DSGVO schafft mittels „zentraler Einwilligungssysteme“ zudem unverhältnismäßigen Implementierungsaufwand auf Seiten der Medien und fördert nicht zuletzt Gatekeeper-Strukturen.
Erschwerte Einwilligung zum Nachteil privater Medien
Damit private Medien ihre Werbeinventare vermarkten können, benötigen sie Daten. Diese werden häufig mittels sog. Cookies erhoben, die auf Endgeräten (bspw. Smartphone oder Smart-TV) hinterlegt und nach Einwilligung des Nutzers ausgelesen werden. Zudem lassen sich Kernfunktionen der Dienste nur durch Datenverarbeitung realisieren, wie bspw. personalisierte Inhaltsempfehlungen. Kurz um: Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist schlicht essenziell für das Geschäftsmodell privater Medien.
Die Regulierung von Cookies erfolgte bislang vor allem durch Art. 5 ePrivacy-RL. Der vorgeschlagene Art. 88a DSGVO überträgt nun nicht nur die dort enthaltenen Anforderungen in die DSGVO, sondern verschärft sie auch noch. Vorgeschlagen wird u.a. ein “Alles-Ablehn-Button“ der in Einwilligungs-Bannern integriert werden muss sowie ein sechsmonatiges „Nachfrageverbot”, sollten Nutzer:innen eine Einwilligung ablehnen. Die Folgen hieraus: Regulative Doppelstrukturen statt Simplifizierung, da Art. 88a DSGVO neben die ePrivacy-RL tritt. Außerdem wird die Abfrage von Einwilligungen erschwert (Nachfrageverbot), wodurch Einwilligungsraten sinken, mit der Konsequenz, dass die Refinanzierung journalistischer Angebote unverhältnismäßig eingeschränkt wird.
Zentrale Einwilligungssysteme befördern Gatekeeper-Strukturen zu Lasten privater Medien – Medienausnahme ohne Wirkung
Mit Art. 88b DSGVO sollen zudem zentrale Einwilligungssysteme eingeführt werden. Mit diesen sollen Nutzer:innen einmal Einwilligungspräferenzen im Browser abgeben können, die von allen Webseiten akzeptiert werden müssen. Webseitenanbieter und Medien könnten die Einwilligung daher nicht mehr selbst abfragen. Faktisch schieben sich also marktmächtige Browser-Anbieter zwischen Medien und Nutzer:innen, was die Gefahr neuer Gatekeeper-Strukturen erhöht. Zugleich können Einwilligungen in diesem Konzept nur generalisiert und ohne Ansehung des konkreten Medienangebots abgegeben werden, was erneut zu verringerten Einwilligungsraten führt und Datenschutzrisiken entstehen lässt: Einwilligungen müssen nach der DSGVO „informiert“ und „spezifisch“ sein.
Richtig ist zwar, dass die EU-KOM eine Medienausnahme in Art. 88b Abs. 3 DSGVO vorsieht, was die Bedeutung privater Medien für Demokratie und Medienfreiheit anerkennt. Nach dieser Ausnahme sind Mediendienste i.S. des EMFA bei der „Bereitstellung ihrer Dienste“ von der Pflicht befreit, die auf Browser-Ebene abgegebene Einwilligung zu respektieren. In der Praxis ist diese Ausnahme für die Refinanzierung aber wirkungslos. Denn innerhalb programmatischer Werbevermarktung müssen Medien mit einer Vielzahl von Ad-Tech Anbietern sowie Vermarktungs- und Analyseplattformen zusammenarbeiten, um datenbasierte Werbeerlöse erzielen zu können. Für die Einwilligung der Nutzer in diese (nicht bei „Bereitstellung ihrer Dienste“ erfolgende) Datenverwendung müssten Medien wieder auf die Signale der zentralen Einwilligungsdienste zurückgreifen.
Etablierte neutrale Reichweitenmessung privater Medien gefährdet
Und schließlich stellen die Vorschläge unabhängige und neutrale Reichweitenmessungen in Frage, auf die viele private Medien für die Vermarktung ihre Werbeinventare zurückgreifen. Der DSGVO-Vorschlag lässt offenbar nur eine aggregierte Datenerhebung für die Messung der medienanbietereigenen Angebote zu (Art. 88a Abs. 4). Das etablierte AGF und JICs Modell steht damit in Frage. Sollte das AGF-Modell unzulässig sein, dürfte dies vor allem kleinere Medienanbieter benachteiligen sowie proprietäre Plattformstrukturen.
Streichung von Art. 88a und b erforderlich
Unterm Strich schafft Art. 88a also rechtliche Unsicherheiten und gefährdet Geschäftsmodelle der Medien sowie unabhängige Reichweitenmessungen, während Art. 88b (trotz gut gemeinter Medienausnahme) ein Einfallstor für neue Gatekeeper-Strukturen bildet. In einer Zeit, in der private Medien bereits ohnehin unter starkem Refinanzierungsdruck stehen, brauchen wir demgegenüber eine Regulierung die privaten Medien stärkt, nicht weiter schwächt.
Das vollständige Positionspapier steht HIER zum Download bereit.