Filmförderung: VAUNET-Übersicht zum Gesetzentwurf für ein „Medieninvestitionsverpflichtungsgesetz“

VAUNET hat zu dem aktuellen Regierungsentwurf eine Übersicht zur Betroffenheit der Mitglieder sowie zentralen inhaltlichen Aspekte erstellt - einschließlich der Werte für Subquoten und Rechterückfall. Dabei bekräftigt der Verband seine Kritik, dass der Entwurf nicht auf eine nachhaltige Stärkung des Produktionsstandortes einzahlt.

Am 27. Mai 2026 hat das Bundeskabinett das sogenannte Medieninvestitionsverpflichtungsgesetz (MedienInvestVG) beschlossen. In der zweiten Jahreshälfte soll das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden, sodass ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 möglich ist. Die derzeitige Fassung des Gesetzentwurfs, wie sie zur EU-Notifizierung eingereicht wurde, finden Sie hier.

Die VAUNET-Geschäftsstelle begleitet sowohl die Diskussion um eine Investitionsverpflichtung (IV) als auch das aktuelle Gesetzgebungsverfahren im Sinne der Mitglieder kritisch. Bereits im Vorfeld wurde umfassend in Arbeitskreisen und Vorstandssitzungen informiert sowie presseöffentlich Stellung bezogen. Zwischenzeitlich wurde auch eine freiwillige Selbstverpflichtung diskutiert, die sich jedoch insbesondere gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen nicht durchsetzen konnte. Vor diesem Hintergrund hat sich die Bundesregierung auf Eckpunkte und schließlich auf den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf verständigt – unter spürbarem Zeitdruck, der den weiteren Änderungsspielraum im parlamentarischen Verfahren begrenzen könnte.

MedienInvestVG – kurz & knapp

Ziel des Gesetzes
Das Gesetz verfolgt das politische Ziel, den nationalen Produktionsstandort zu stärken. Dazu sollen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf künftig verpflichtet werden, 8 Prozent ihres Nettojahresumsatzes in europäische audiovisuelle Werke zu reinvestieren. Ergänzend sind Subquoten vorgesehen sowie Regelungen zur Stärkung unabhängiger Produzenten, etwa durch Rechterückfallklauseln. Anbieter, die 12 Prozent investieren und entsprechende Vereinbarungen treffen, können sich von bestimmten Vorgaben wie Subquoten und Rechterückfall befreien (Opt-out).

Betroffene und zentrale Pflichten
Das Gesetz richtet sich an alle Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf. Für sie gelten insbesondere:

  • Investitionspflicht: 8 % des Nettoumsatzes in europäische Werke
  • Subquoten (§ 4):
    • Mind. 60 % für neue europäische Werke
    • Mind. 80 % für Werke in deutscher Originalsprache
    • Mind. 70 % für Werke hergestellt von unabhängigen Produzenten
  • Rechterückfall (§ 8): Zeitlich gestaffelte Rückübertragung von Rechten an Produzenten je nach dessen Eigenanteil
    • Max. 7 Jahre bei 0-9 Prozent, sofern der Produzent auch die wesentlichen Rechte einbringt
    • Max. 7 Jahre bei 9-30 Prozent
    • Max. 5 Jahre bei 30-50 Prozent
    • Max. 3 Jahre bei über 50 Prozent
  • Auskunftspflichten (§ 14): Umfassende Berichtspflichten gegenüber der FFA
    • Firmierung, Konzernzugehörigkeit, Sitz
    • Errichtung, Verlegung und Aufgabe des Sitzes
    • Nettoumsatz des Vorjahres
    • Anzahl Gesamtabonnements und Abrufzahlen in Deutschland des Vorjahres
    • Die auf den Mediendienst auf Abruf entfallenden Kosten
    • Die nach § 13 abzugsfähigen Zahlungen an Landesfilmfördereinrichtungen

Der VAUNET bewertet sowohl die Höhe der Basisquote als auch die Subquoten kritisch und sieht insbesondere bei den Rechterückfallregelungen erheblichen Anpassungsbedarf.

Ausnahmen und offene Punkte

Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmeregelungen vor, etwa für kleinere Anbieter (unter 10 Mio. € Nettoumsatz) oder sehr geringe Angebotsanteile (weniger als 2 Prozent des jährlichen Angebotsvolumens der öffentlichen Zugänglichmachung von audiovisuellen Werken widmen). Zudem greift die Investitionsverpflichtung erst ab dem 25. Monat nach Markteintritt. Darüber hinaus kann die FFA in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen oder Befreiungen gewähren, wenn Art oder Thema des Dienstes nicht dazu geeignet sind, die Verpflichtung zu erfüllen.

Insbesondere hier wollen wir als VAUNET eine Umkehr erreichen. Außerhalb der Unternehmen, auf die die IV v. a. abzielt, sollte kein Anbieter den Aufwand haben, jährlich gegenüber der FFA beweisen zu müssen, dass er nicht abgabepflichtig ist. Sollte die FFA berechtigte Gründe zur Annahme einer IV-Pflicht haben, soll sie sich an die entsprechenden Unternehmen wenden.

Auch bei den Auskunftspflichten sieht der Entwurf bislang keine Ausnahmen vor – ein zusätzlicher Bürokratieaufwand für die gesamte Branche.

VAUNET-Einschätzung

Aus Sicht des VAUNET wird das gesetzte Ziel – die nachhaltige Stärkung des Produktionsstandorts – mit dem vorliegenden Entwurf nicht erreicht. Die vorgesehene Investitionsverpflichtung und Sprachquote sind hierfür ungeeignet, auch vor dem Hintergrund europarechtlicher Rahmenbedingungen.

Statt zusätzlicher regulatorischer Eingriffe in Programmautonomie und Geschäftsmodelle spricht sich der VAUNET weiterhin für ein steuerliches Anreizmodell aus, das gezielt Investitionen fördert.

Der Verband wird sich auch im weiteren parlamentarischen Verfahren aktiv einbringen, um notwendige Korrekturen zu erreichen – insbesondere bei Bürokratieaufwand, Ausnahmeregelungen und der Ausgestaltung zentraler Verpflichtungen

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Ansprechpartner:in
Lieven Uckrow

Referent Medienpolitik

Tel. Tel. 0049 151 144 313 14

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